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Art. 331.
Abänderungen in diesen Zeitberechnungen (Art. 328 bis 330), soweit sie die Liquidationstermine
der Börsengeschäfte betreffen, bleiben den Börsenordnungen vorbehalten.
Art. 332.
Die Erfüllung muß an dem Erfüllungstage während der gewöhnlichen Geschäftszeit
geleistet und angenommen werden.
Art. 333.
Ist die vertragsmäßige Frist zur Erfüllung einer Verbindlichkeit verlängert worden,
so beginnt die neue Frist im Zweifel am ersten Tage nach Ablauf der alten Frist.
Art. 334.
In allen Fällen, in welchen ein Verfalltag bestimmt worden ist, ist nach der Natur
des Geschäftes und der Absicht der Contrahenten zu beurtheilen, ob derselbe nur zu
Gunsten eines der beiden Contrahenten hinzugefügt worden ist.
Auch wenn der Schuldner hiernach vor dem Verfalltage zu zahlen befugt ist, ist er
doch nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Gläubigers den Disconto abzuziehen, insofern
nicht Uebereinkunft oder Handelsgebrauch ihn dazu ermächtigen.
Art. 335.
Ist im Vertrage über die Beschaffenheit und Güte der Waare nichts Näheres bestimmt,
so hat der Verpflichtete Handelsgut mittlerer Art und Güte zu gewähren.
Art. 336.
Maß, Gewicht, Münzfuß, Münzsorten, Zeitrechnung und Entfernungen, welche an
dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen
zu betrachten.
Ist die im Vertrage bestimmte Münzsorte am Zahlungsorte nicht im Umlauf oder
nur eine Rechnungswährung, so kann der Betrag nach dem Werthe zur Verfallzeit in
der Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes „effectid“
oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im Vertrage benannten Münzsorte
ausdrücklich bedungen ist.