Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art.  331.

Abänderungen  in  diesen  Zeitberechnungen  (Art.  328  bis  330),  soweit  sie  die  Liquidationstermine
  der  Börsengeschäfte  betreffen,  bleiben  den  Börsenordnungen  vorbehalten.

Art.  332.

Die  Erfüllung  muß  an  dem  Erfüllungstage  während  der  gewöhnlichen  Geschäftszeit
  geleistet  und  angenommen  werden.

Art.  333.

Ist  die  vertragsmäßige  Frist  zur  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit  verlängert  worden,
  so  beginnt  die  neue  Frist  im  Zweifel  am  ersten  Tage  nach  Ablauf  der  alten  Frist.

Art.  334.

In  allen  Fällen,  in  welchen  ein  Verfalltag  bestimmt  worden  ist,  ist  nach  der  Natur
des  Geschäftes  und  der  Absicht  der  Contrahenten  zu  beurtheilen,  ob  derselbe  nur  zu
Gunsten  eines  der  beiden  Contrahenten  hinzugefügt  worden  ist.

Auch  wenn  der  Schuldner  hiernach  vor  dem  Verfalltage  zu  zahlen  befugt  ist,  ist  er
doch  nicht  berechtigt,  ohne  Einwilligung  des  Gläubigers  den  Disconto  abzuziehen,  insofern
  nicht  Uebereinkunft  oder  Handelsgebrauch  ihn  dazu  ermächtigen.

Art.  335.

Ist  im  Vertrage  über  die  Beschaffenheit  und  Güte  der  Waare  nichts  Näheres  bestimmt,
  so  hat  der  Verpflichtete  Handelsgut  mittlerer  Art  und  Güte  zu  gewähren.

Art.  336.

Maß,  Gewicht,  Münzfuß,  Münzsorten,  Zeitrechnung  und  Entfernungen,  welche  an
dem  Orte  gelten,  wo  der  Vertrag  erfüllt  werden  soll,  sind  im  Zweifel  als  die  vertragsmäßigen
  zu  betrachten.

Ist  die  im  Vertrage  bestimmte  Münzsorte  am  Zahlungsorte  nicht  im  Umlauf  oder
nur  eine  Rechnungswährung,  so  kann  der  Betrag  nach  dem  Werthe  zur  Verfallzeit  in
der  Landesmünze  gezahlt  werden,  sofern  nicht  durch  den  Gebrauch  des  Wortes  „effectid“
oder  eines  ähnlichen  Zusatzes  die  Zahlung  in  der  im  Vertrage  benannten  Münzsorte
ausdrücklich  bedungen  ist.