Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Ergeben  sich  später  solche  Mängel,  so  muß  die  Anzeige  ohne  Verzug  nach  der  Entdeckung
  gemacht  werden,  widrigenfalls  die  Waare  auch  rücksichtlich  dieser  Mängel  als
genehmigt  gilt.

Die  vorstehende  Bestimmung  findet  auch  auf  den  Verkauf  auf  Besicht  oder  Probe  oder
nach  Probe  Anwendung,  insoweit  es  sich  um  Mängel  der  übersendeten  Waare  handelt,
welche  bei  ordnungsmäßigem  Besicht  oder  ordnungsmäßiger  Prüfung  nicht  erkennbar
  waren.

Art.  348.

Wenn  der  Käufer  die  von  einem  anderen  Orte  übersendete  Waare  beanstandet,  so
ist  er  verpflichtet,  für  die  einstweilige  Aufbewahrung  derselben  zu  sorgen.

Er  kann,  wenn  sich  bei  der  Ablieferung  oder  später  Mängel  ergeben,  den  Zustand
der  Waare  durch  Sachverständige  feststellen  lassen.  Der  Verkäufer  ist  in  gleicher  Weise
berechtigt,  diese  Feststellung  zu  verlangen,  wenn  ihm  der  Käufer  die  Anzeige  gemacht
hat,  daß  er  die  Waare  wegen  Mängel  beanstande.

Die  Sachverständigen  ernennt  auf  Antrag  des  Betheiligten  das  Handelsgericht  oder
in  dessen  Ermangelung  der  Richter  des  Ortes.

Die  Sachverständigen  haben  das  Gutachten  schriftlich  oder  zu  Protokoll  zu  erstatten.

Ist  die  Waare  dem  Verderben  ausgesetzt  und  Gefahr  im  Verzuge,  so  kann  der
Käufer  die  Waare  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen  des  Artikels  343  verkaufen
  lassen.

Art.  349.

Der  Mangel  der  vertragsmäßigen  oder  gesetzmäßigen  Beschaffenheit  der  Wagare
kann  von  dem  Käufer  nicht  geltend  gemacht  werden,  wenn  derselbe  erst  nach  Ablauf  von
sechs  Monaten  seit  der  Ablieferung  an  den  Käufer  entdeckt  worden  ist.

Die  Klagen  gegen  den  Verkäufer  wegen  Mängel  verjähren  in  sechs  Monaten  nach
der  Ablieferung  an  den  Käufer.

Die  Einreden  sind  erloschen,  wenn  die  im  Artikel  347  vorgeschriebene  sofortige  Absendung
  der  Anzeige  des  Mangels  nicht  innerhalb  sechs  Monaten  nach  der  Ablieferung
an  den  Käufer  geschehen  ist.  Ist  die  Anzeige  in  dieser  Weise  erfolgt,  so  bleiben  die
Einreden  bestehen.

An  den  besonderen  Gesetzen  oder  Handelsgebräuchen,  durch  welche  für  einzelne  Arten
  von  Gegenständen  eine  kürzere  Frist  bestimmt  ist,  wird  hierdurch  nichts  geändert.