Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Der Commissionär, welcher für seinen Contrahenten einsteht, ist dafür zu einer 
Vergütung (del credere-Provision) berechtigt. 
Art. 371. 
Der Committent ist schuldig, dem Commissionär zu ersetzen, was dieser an baaren 
Auslagen oder überhaupt zum Vollzuge des Geschäftes nothwendig oder nützlich aufge- 
wendet hat. Hierzu gehört auch die Vergütung für die Benutzung der Lagerräume und 
der Transportmittel des Commissionärs und der Arbeit seiner Leute. 
Der Commissionär hat die Provision zu fordern, wenn das Geschäft zur Ausführung 
gekommen ist. Für Geschäfte, welche nicht zur Ausführung gekommen sind, kann eine 
Provision nicht gefordert werden; jedoch hat der Commissionär das Recht auf die Aus- 
lieferungsprovision, sofern eine solche ortsgebräuchlich ist. 
Art. 372. 
Wenn der Commissionär zu vortheilhafteren Bedingungen abschließt, als sie ihm 
vom Committenten gestellt worden, so kommt der Vortheil dem letzteren allein zu Statten. 
Dieß gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Commissionär verkauft, 
den vom Committenten bestimmten niedrigsten Preis übersteigt, oder wenn der Preis, 
für welchen er einkauft, den vom Committenten bestimmten höchsten Preis nicht erreicht. 
Art. 373. 
Ein Commissionär, welcher den Ankauf eines Wechsels übernommen hat, ist, wenn 
er den Wechsel indossirt, verpflichtet, denselben regelmäßig und ohne Vorbehalt zu indossiren. 
Art. 374. 
Der Commissionär hat au dem Commissionsgut, sofern er dasselbe noch in seinem 
Gewahrsam hat oder soust, insbesondere mittelst der Conossemente, Ladescheine oder 
Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüber zu verfügen, ein Pfandrecht wegen der auf 
das Gut verwendeten Kosten, wegen der Provision, wegen der rücksichtlich des Gutes 
gegebenen Vorschüsse und Darlehen, wegen der rücksichtlich desselben gezeichneten Wechsel 
oder in anderer Weise eingegangenen Verbindlichkeiten, sowie wegen aller Forderungen 
aus laufender Rechnung in Commissionsgeschäften. 
Der Commissionär kann sich für die vorstehend erwähnten Ansprüche aus den durch 
das Commissionsgeschäft begründeten und noch ausstehenden Forderungen vorzugsweise 
vor dem Committenten und dessen Gläubigern befriedigen.
	        
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