Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

II 
Vereins-Zolltarif. 
Erste Abtbeilung. 
Bestimmungen über die Einfuhr. 
  
Vorbemerkungen. 
Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszolle frei, wenn die dabei bezeich- 
neten Voraussetzungen zutreffen: 
1) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen, von der Zollgrenze 
durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn= und Wirtbschafts-Gebäude innerhalb die- 
ser Grenzen belegen sind. 
Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und Wäsche, ge- 
brauchte Fabrik-Geräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziebenden 
zur eigenen Benutzung; auch auf besonvere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche 
und Effekten, insofern sie Ausstattungs-Gegenstände von Ausländern sind, welche 
sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen. 
Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und Wäsche, welche 
erweislich als Erbschaftsgut eingeben, auf besondere Erlaubniß. 
Kleidungsstücke, Wäsche und anderes Reisegeräth, welches Reisende, Fuhrleute und 
Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, 
sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Be- 
rufes mit sich führen, ingleichen getragene Kleidungsstücke und Wäsche, sowie andere 
Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder 
nachfolgen; Verzehrungs-Gegenstände zum Reiseverbrauche. 
Wagen und Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum Per- 
sonen- und Waaren-Transporte dienen und nur deshalb eingehen, die Wasserfahr- 
zeuge mit Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten Inventarienstücke, insofern 
die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern inländische Schiffe die nämlichen oder 
gleichartige Inventarienstücke einführen, als sie bei dem Ausgange an Bord hatten; 
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