Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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b) Bekanntmachung, betreffend die Paß und Fremdenpolizei. 
Nachdem der in der K. Verordnung vom 17. November 1865 veröffentlichten Ueber- 
einkunst über die Paß= und Fremdenpolizei auch das Fürstenthum Schwarzhug= 
Sondershausen beigetreten ist, so wird dieß bekannt gemacht. 
Stuttgart den 31. Januar 1866. 
Varnbiler. Geßler. 
) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend die Hellanstalt für schwachsinnige Kinder in Mariaberg. 
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom 
W. d. M. dem Verein für die Heilanstalt Mariaberg nach Maßgabe der vorgelegten 
Grundbestimmungen die Rechte einer juristischen Person gnädigst verliehen haben, so 
wird dieses nnter dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß der Wohnsitz des Ver- 
eins die Stadt Reutlingen ist. 
Stuttgart den 26. Jannar 1866. Geßler. 
C) Des Departements des Kirchen= und Schulwesens. 
Des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens. 
Verfügung, betreffend die Organisation des landwirthschaftlichen Fortbildungswesens. 
Unter Beziehung auf die Ministerialverfügung vom 24. Jannar 1865, durch welche 
die landwirthschaftlichen Fortbildungsschulen und sonstigen Einrichtungen für landwirth- 
schaftliches Fortbildungswesen von der Oberaufsicht des Ministeriums des Innern in 
die Oberaufsicht des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens überwiesen worden, 
sowie unter Beziehung auf die Bekanntmachung des letzteren Ministeriums vom 1. Feb- 
ruar 1865, wonach die nächste Aufsicht über die landwirthschaftlichen Fortbildungsschu-
	        
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