Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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der Verwaltung, an das Kirchen-Regiment zu bringen, worauf jedenfalls motivirter Be- 
scheid ertheilt werden wird. 
Sodann ist die Landes-Synode befugt, von dem Stande und von den Rechnungen 
der unter Verwaltung der Oberkirchenbehörde bestehenden allgemeinen kirchlichen Fonds 
(Besoldungsverbesserungsfonds, geistlicher Unterstützungsfonds, geistliche Wittwenkasse), 
sowie von den für die evangelisch-kirchlichen Bedürfnisse bestimmten Positionen des 
Staatshaushaltungs-Etats Behuss etwaiger Erinnerungen Kenntniß zu nehmen. 
Endlich hat die Landes-Synode vor ihrem Schlusse zu ihrer Vertretung bis zur 
nächsten Synode einen Ausschuß zu wählen (vgl. S§§. 29 —31). 
8. 15. 
Das Bekenntniß der evangelisch-lutherischen Kirche bildet keinen Gegenstand der 
kirchlichen Gesetzgebung und liegt außerhalb der Verhandlungen der Landes-Synode. Da- 
gegen gehört zur kirchlichen Gesetzgebung innerhalb und auf Grundlage des unantastba- 
ren Bekenntnisses: 
1) die Lehr= und Gottesdienst-Ordnung, namentlich die Einführung kirchlicher 
Bücher; 
2) die kirchliche und sittliche Lebensordnung in den Gemeinden, sofern Pflichten, 
welche nicht schon in den bestehenden Kirchengesetzen begründet sind, den Kirchenge- 
nossen auferlegt oder vorhandene Rechte und Verpflichtungen der Kirchengenossen 
aufgehoben oder verändert werden sollen; 
3) die Verfassung der Landeskirche sowohl in Betreff der Kirchenleitung als der 
Gemeindevertretung in allen ihren Stufen einschließlich der Organisation der 
kirchlichen Aemter und der zu erlassenden Normen über die vermögensrechtlichen 
Angelegenheiten der Kirche, insbesondere über Bestimmung der von der Ober- 
kirchenbehörde verwalteten kirchlichen Fonds. (§. 14). 
8. 16. 
Gesctzes-Entwürfe werden von dem Kirchen-Regimente eingebracht; sie werden von 
der evangelischen Oberkirchenbehörde (Synodus) vorbereitet und nach erlangter Genehmi- 
gung des evangelischen Landesherrn an die Landes-Synode gebracht. 
Die Sanktion und Verkündigung der kirchlichen Gesetze erfolgt durch den evange- 
lischen Landesherrn. 
Die zu Vollziehung und Handhabung der Kirchengesetze erforderlichen Anordnungen 
zu erlassen, steht dem Kirchen-Regimente zu.
	        
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