Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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männliche agnatische Nachkommen nach der Lineal-Erbfolge und dem Rechte der Erst- 
geburt sich vererben soll. Nachdem diesem Statute heute die richterliche Bestätigung 
ertheilt worden ist, wird solches zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
So gegeben im Civil-Senate des K. Gerichtshofs für den Donau-Kreis, den 
11. December 1866. 
Zeyer. 
B) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten. 
Des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten. 
Verfügung, betreffend Erleichterungen des inländischen Postverkehrs. 
Zur Erleichterung des Postverkehrs innerhalb des Landes treten in Gemäß- 
heit der nach Vernehmung des Königl. Geheimenrathes erfolgten höchsten Entschließung 
Seiner Königlichen Majestät vom 12. d. Mts. nachstehende Bestimmungen 
am 1. Februar 1867 in Wirksamkeit. 
8. 1. 
Nachsendung von Post-Gegenständen. 
1) Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist sein neuer 
Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm Briefpostgegenstände, mit Ausschluß 
von Postanweisungen, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat, nach- 
gesendet. 
2) Bei Postanweisungen (vergl. unten §. 5 Ziffer 12) sowie bei Fahrpostsendungen, 
mit Einschluß der Vorschußbriefe, erfolgt die Nachsendung nur auf ausdrückliches Ver- 
langen des Absenders oder bei vorhandener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch 
des Adressaten. Letzterer wird in solchem Falle von dem Vorliegen einer Sendung 
amtlich und portofrei in Kenntniß gesetzt. 6 
3) Für Briefe, welche den Adressaten an einen andern als den ursprünglich auf 
der Adresse bezeichneten Bestimmungsort innerhalb des Landes nachgesendet
	        
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