Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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3) Die Sendungen müssen offen und zwar entweder einfach zusammengefaltet 
oder in ungeschlossenen Couverten oder aber unter einem schmalen (im Allgemeinen die 
Außenfläche der Sendung nicht über die Hälfte bedeckenden) Streif= oder Kreuzband 
aufgegeben werden. Das Band muf dergestalt angelegt sein, daß es abgestreift und 
die Beschränkung des Inhalts auf Gegenstände, deren Versendung unter Band mit ermä- 
ßigter Taxe gestattet ist, erkannt werden kann; andernfalls darf das Band oder die darauf 
geklebte Freimarke behufs der Kontrolirung des Inhalts zerrissen oder zerschnitten werden. 
4) Die Adresse kann auf dem Streif= oder Kreuzbande, oder aber auf der Sendung 
selbst angebracht sein. Auch kann der Sendung eine innere mit der äußern überein- 
stimmende Adresse beigefügt werden. 
5) Mehrere Gegenstände dürfen unter Einem Bande oder Couverte versendet 
werden, sofern sie von demselben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung 
unter Band geeignet sind. Die einzelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit 
verschiedenen Adressen oder besonderen Adreß-Umschlägen versehen sein. 
Circulare 2c. von verschiedenen Adbsendern dürfen nur dann, wenn sie auf 
einem und demselben Blatte oder Bogen gedruckt, lithographirt oder metallographirt 
sind, unter Einem Bande versendet werden. 
6) Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die ermäßigte Taxe ist 
unzuläßig, wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. irgend welche 
Zusätze mit Ausnahme des Orts, Datums und der Namensunterschrift, beziehungsweise 
Firmazeichnung, oder aber Aenderungen am Inhalte erhalten haben. Es macht 
dabei keinen Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere 
Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Worten, 
Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Anstreichen, Aus- 
radiren, Durchstechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. 
Unter die verbotenen Zusätze ist das Koloriren von Modebildern, Landkarten u. s. w. 
nicht zu rechnen. Die Bilder und Landkarten dürfen aber selbstverständlich keine Hand- 
zeichnungen, sondern müssen durch Holzschnitt, Lithographie, Stahlstich, Kupferstich, 
Photographie 2c. hergestellt sein. 
7) Auch auf der inneren oder äußeren Seite des Bandes oder Couverts dürfen 
Zusätze irgendwelcher Art, welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht be- 
finden, mit Ausnahme des Namens, der Firma, sowie des Wohnorts des Absenders.
	        
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