Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

Unterstegelung
der  Staatsdepeschen.

Maaterielle
Erfordernisse
der  Privatdepeschen.


Beförderungslinie.


Reihenfolge  der
Beförderung.

(  38  )

Bei  allen  anderen  Depeschen,  mit  nachfolgender  Ausnahme,  ist  vorläufig  die  Fassung  in
Deutscher  Sprache  ohne  Anwendung  von  Chiffernschrift  Bedingung.

Depeschen  nach  und  aus  Frankreich  und  England  müssen  in  Französischer  Sprache,  Depeschen
  nach  und  aus  Belgien  dagegen  können  in  Deutscher  oder  Französischer  Sprache  abgefaßt
  sein.

Sollte  sich  später  ein  Bedürfniß  herausstellen,  entweder  allgemein  oder  für  bestimmte
Routen  auch  andere  Sprachen  zur  Anwendung  für  telegraphische  Privatdepeschen  zuzulassen,
so  wird  dieses  bekannt  gegeben  werden.

&20.  Die  Staatsdepeschen  werden  jederzeit  mit  dem  Siegel  des  Absenders  oder  beziehendlich

  der  absendenden  Behörde  versehen  sein.

&#21.  Eine  Controle  über  die  Zulässigkeit  der  Beförderung  von  Staatsdepeschen,  mit
Rücksicht  auf  ihren  Inhalt,  steht  den  Telegraphenbüreaus  nicht  zu.  Dagegen  sind  dieselben
verpflichtet,  solche  Privatdepeschen  von  der  Annahme  oder  Weiterbeförderung  auszuschließen,
deren  Inhalt  gegen  die  Gesetze  verstößt,  oder  aus  Rücksichten  des  öffentlichen  Wohls  und  der
Sittlichkeit  zur  Mittheilung  für  nicht  geeignet  erachtet  wird.

Die  Entschließung  liegt  in  solchen  Fällen  dem  Vorsteher  der  Telegraphenstation  oder  dessen
Stellvertreter  ob.  An  welche  Behörde  die  gegen  derartige  Entscheidungen  etwa  zu  erhebenden
Beschwerden  zu  richten  sind,  wird  von  den  betreffenden  Regierungen  bestimmt  werden.

Wenn  eine  Depesche  rücksichtlich  der  Unzulässigkeit  ihres  Inhalts  erst  an  dem  in  einem
anderen  Vereinsstaate  gelegenen  Bestimmungsorte  als  zur  Abgabe  nicht  geeignet  erkannt  wird,
so  soll  hiervon  der  Absender  jederzeit  unentgeldlich  benachrichtigt  werden.

Wegen  solcher  Mängel  der  Depeschen,  welche  von  den  Telegraphenbediensteten  selbst  begangen
  werden,  soll  in  keinem  Falle  die  Beförderung  oder  Bestellung  einer  Depesche  verhindert
oder  verzögert  werden.

IIl.  Abschnitt.
Beförderung  der  Depeschen.

#22.  Für  die  Correspondenz  zwischen  den  in  directer  Verbindung  mit  einander  stehenden

Centralstationen  (§  4)  soll  zunächst  jederzeit  die  kürzeste  Leitungslinie  gewählt  und  für  den  Fall,

daß  solche  nicht  offen  wäre,  die  Correspondenz  auf  die  jener  Linie  der  Kürze  nach  zunächst
stehende  Linie  geleitet  werden.

#23.  Die  Beförderung  der  telegraphischen  Depeschen  von  jeder  Station  aus  geschieht
der  Regel  nach  in  der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  entweder  bei  der  Station  aufgeliefert  werden,