Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Das Porto beträgt: 
a) im Verkehr innerhalb des Bestellbezirks der Aufgabepostanstalt und zwischen Postanstal- 
ten, welche bis zu 2 geographischen Meilen einschließlich von einander entfernt sind: 
1) für Postkarten ohne Rückantwort... ..... . . . . Ltr.; 
2) für Postkarten mit bezahlter Rückantwont ... . . . Afkr.; 
b) im sonstigen inländischen Verkehr: 
1) für Postkarten ohne Rückantwortt eREiärl.; 
2) für Postkarten mit bezahlter Nückantwort .. ...4kr 
Unzureichend frankirte Postkarten, deren sofortige Nückgabe an ven Einlieferer nicht 
möglich ist, werden wie unzureichend frankirte gewöhnliche Briefe behandelt. 
Bei der Verwendung der Postkarten als Formulare zu Drucksachen (§. 16) beträgt 
das Porto 1 kr. 
S. 16. 
Drucksachen. 
Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden: 
alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, photographirte oder sonst auf me- 
chanischem Wege hergestellte, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffen- 
heit zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände. Ausgenommen 
hievon sind die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten 
Schriftstücke 
Die Sendungen können entweder unter der Adresse bestimmter Empfänger, oder 
als besondere (extraordinaire) Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, die durch 
die Post debitirt werden, zur Einlieferung gelangen. 
Für die Einlieferung unter der Adresse bestimmter Empfänger gelten die nachfol- 
hgend unter a, für die Einlieferung als besondere (extraordinaire) Zeitungsbeilagen die 
nachfolgend unter b gegebenen Vorschriften. 
a) Bei der Einlieferung unter der Adresse bestimmter Empfänger. 
Die Sendungen müssen offen und zwar entweder unter Streif= oder Kreuzband, 
oder umschnürt, oder aber in einfacher Art zusam mengefaltet eingeliefert werden. Unter 
Band (Verschnürung) können auch gebundene oder brochirte Bücher versandt werden. 
Das Band (Verschnürung) muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und 
die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter 
Band (Verschnürung) gestattet ist, erkannt werden kann.
	        
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