Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)










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148.  Der  §.  587  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Mit  der  Nichtigkeitsklage  kann  nur  eine  Klage  auf  Feststellung
des  Bestehens  oder  Nichtbestehens  einer  Ehe  zwischen  den  Parteien  verbunden
  werden.

Eine  Widerklage  ist  nur  statthaft,  wenn  sie  eine  Nichtigkeitsklage
oder  eine  Feststellungsklage  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  ist.

149.  Der  §.  588  wird  aufgehoben.

150.  Als  §.  589a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:
Das  Versäumnißurtheil  gegen  den  im  Termine  zur  müindlichen
Verhandlung  nicht  erschienenen  Kläger  ist  dahin  zu  erlassen,  daß  die
Klage  als  zurückgenommen  gelte.

151.  Als  §.  591a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:
Die  Vorschriften  der  §§.  587,  589  a  finden  auf  die  Klage,  welche
die  Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens  einer  Ehe  zwischen
den  Parteien  zum  Gegenstande  hat,  entsprechende  Anwendung.

152.  An  die  Stelle  des  §.  592  tritt  folgende  Vorschrift:

Im  Sinne  dieses  Abschnitts  ist  unter  Scheidung  auch  die  Aufhebung
  der  ehelichen  Gemeinschaft  zu  verstehen.

153.  Hinter  §.  592  werden  unter  der  folgenden  Ueberschrift  die  nachstehenden
Vorschriften  eingestellt:

Zweiter  Abschnitt.
Verfahren  in  Rechtsstreitigkeiten,  welche  die  Feststellung  des  Rechtsverhältnisses
  zwischen  Eltern  und  Kindern  zum  Gegenstande  haben.

§.  592a.

Auf  einen  Rechtsstreit,  der  die  Feststellung  des  Bestehens  oder
Nichtbestehens  eines  Eltern=  und  Kindesverhältnisses  zwischen  den  Parteien
oder  die  Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens  der  elterlichen
Gewalt  der  einen  Partei  über  die  andere  zum  Gegenstande  hat,  finden
die  Vorschriften  der  §§.  569,  573b,  des  §.  577  Abs.  1,  3  und  der
§§.  578,  579,  581,  582,  583,  584  a,  589a  entsprechende  Anwendung.

Mit  einer  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Klagen  kann  eine  Klage
anderer  Art  nicht  verbunden  werden.  Eine  Widerklage  anderer  Art
kann  nicht  erhoben  werden.

§.  592b.

Wird  die  Ehelichkeit  eines  Kindes  oder  die  Anerkennung  der
Ehelichkeit  von  dem  Ehemanne  der  Mutter  durch  Erhebung  der  An-