Volltext : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§  333.  Auflösung  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft.  Auseinandersetzung.  607

gehoben.  Hier  kann  sowohl  die  Frau  wie  der  Mann  die  Uhr  gegen  Wertersatz  beanspruchen.
Machen  beide  ihr  Recht  geltend,  so  geht  keiner  vor;  die  Rechte  beider  heben  sich  vielmehr  auf.“

?)  Schließlich  ist  das  Gesamtgut,  wie  es  sich  nach  Berichtigung  der  Gesamtgutsschulden
  und  nach  Austausch  der  einzelnen  von  Mann  oder  Frau  beanspruchten
  Gegenstände  gegen  ihren  Schätzungswert  darstellt,  unter  die  Gatten
zu  teilen;  maßgebend  sind  dabei  die  gleichen  Regeln  wie  bei  der  Teilung
eines  Gesellschaftsvermögens  unter  die  Gesellschafter;  die  Teilung  ist  also
möglichst  Naturalteilung;  ist  Naturalteilung  nicht  tunlich,  so  ist  das  Gesamtgut
  in  Geld  umzusetzen  und  der  Erlös  zu  teilen  (1477  I,  731  Satz  2,  752).
Jeder  Gatte  erhält  die  Hälfte  der  Teilungsmasse  (1476  D,  ohne  Rücksicht
darauf,  wieviel  von  seiner  Seite  zu  dem  Gesamtgut  beigesteuert  ist.  Doch
muß  er  sich  auf  seine  Hälfte  anrechnen  lassen,  was  er  zu  dem  Gesamtgut
schuldet,  also  namentlich  das,  was  zur  Berichtigung  einer  Gesamtgutsschuld,
die  im  Verhältnis  der  Gatten  zueinander  ihm  allein  zur  Last  fiel,  aus  dem
Gesamtgut  aufgewendet  ist  (1476  II  Satz  1,  1467).

Damit  ist  aber  nicht  gesagt,  daß  die  Beträge,  die  ein  Gatte  zum  Gesamtgut  schuldet,
nur  durch  Anrechnung  auf  seinen  Gesamtgutsanteil  beizutreiben  sind.  Vielmehr  kann  auch
die  bare  Einzahlung  zum  Gesamtgut  verlangt  werden  (1467  1I).  Soweit  weder  die  Barzahlung
  an  das  Gesamtgut  noch  die  Anrechnung  auf  den  Gesamtgutsanteil  des  Schuldners

erfolgt  ist  —  z.  B.  weil  der  geschuldete  Betrag  den  Gesamtgutsanteil  übersteigt  —,  bleibt  der
Schuldner  dem  andern  Gatten  verpflichtet  (1476  II  Satz  2).

Hat  ein  Gatte  umgekehrt  eine  Zahlung  aus  dem  Gesamtgut  zu  fordern,  so  ist  der
Betrag  selbstverständlich  seiner  Hälfte  zuzuzählen,  d.  h.  er  ist  von  dem  Gesamtgut  vor  dessen

Halbteilung  vorweg  abzuziehn.

6)  Soweit  das  Gesamtgut  —  zwecks  Berichtigung  der  Gesamtgutsschulden
oder,  weil  Naturalteilung  nicht  möglich,  zum  Zweck  der  Verteilung  —  in
Geld  umzusetzen  ist,  muß  dies,  wie  bei  der  Liquidation  eines  Gesellschaftsvermögens,
  durch  Zwangsversteigerung  der  Grundstücke,  durch  Pfandverkauf
der  Fahrnis,  durch  Einziehung  der  Forderungen  geschehn  (1477  I,  753,  754),
es  sei  denn,  daß  die  Gatten  ein  andres  vereinbaren.  Doch  ist  zu  beachten,
daß,  wenn  die  Gatten  von  ihrem  Recht,  die  Auslieferung  gewisser  Gegenstände
gegen  Wertersatz  zu  fordern,  ausgiebigen  Gebrauch  machen,  das  Gesamtgut  ohnehin
  großenteils  aus  Geld  bestehn  wird.

#  )  Erfolgt  die  Auflösung  der  Gütergemeinschaft  auf  Klage  eines  Gatten  durch  Urteil,
so  kann,  wie  bei  der  Verwaltungsgemeinschaft,  der  Kläger  verlangen,  daß  die  Auseinandersetzung
  so  erfolgt,  wie  wenn  der  Anspruch  auf  Auseinandersetzung  mit  der  Erhebung  jener
Klage  rechtshängig  geworden  wäre  (1479).  Die  Folge  ist,  daß  eine  Erbschaft,  die  der  Kläger
nach  der  Klagerhebung  macht,  nicht  zum  Gesamtgut  gehört,  sondern  ihm  allein  verbleibt.

c)  Eine  wesentliche  AÄnderung  erfährt  durch  die  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft
  die  Haftung  der  Gatten  für  die  Gesamtgutsschulden.

a)Sie  wird  den  Gläubigern  gegenüber  zugunsten  des  Mannes  gemildert:
  sobald  die  Gütergemeinschaft  aufhört,  hört  auch  seine  persönliche
Haftung  für  die  Gesamtgutsschulden  der  Frau  auf,  sofern  die  Schulden  im  Ver-2)

  Staudinger-Engelmann  Anm.  2g  zu  §  1477.
Cosack,  Bürgerl.  Recht.  5.  Aufl.  II.  39