Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Ziff. 3) von 20 Kilogramm und nur solche Centesimalwaagen, welche mindestens für eine größte 
Last von 200 Kilogramm bestimmt sind. 
2. Alle Centesimalwaagen sollen eine in die Augen fallende Bezeichnung als solche an sich 
tragen. 
3. Die ungleicharmigen Waagen dürfen nicht nur an den Schalen mit Tarirvorrichtungen, 
sondern auch an den Hebelarmen mit Regulatorvorrichtungen (Laufgewicht ohne Skale) versehen 
sein, durch welche das Gewicht sämmtlicher Theile sich so ausgleichen läßt, daß dadurch die Waage 
im unbelasteten Zustande zum Einspielen gebracht werden kann. 
Brückenwaagen sollen unbedingt mit derartigen Regulatorvorrichtungen versehen sein. 
Alle diese Einrichtungen sollen jedoch in regelmäßiger und geordneter Weise, dem Zwecke 
einer offenkundigen Ausgleichung entsprechend, ausgeführt sein. 
8. 5. 
Laufgewichtswaagen. 
1. Für die Einrichtungen auf der Lastseite einer Laufgewichtswaage (§. 2 III) gelten, je 
nachdem dieselbe eine Balkenwaage oder eine Brückenwaage mit Laufgewicht ist, die für Balken- 
waagen (mit Gehängen) oder für Brückenwaagen getroffenen entsprechenden Bestimmungen. 
2. Die Eintheilung der Skalen darf sich nur auf die Kilogramm-Einheit beziehen und soll. 
nach Decimaltheilen der letzteren ohne ersichtliche Eintheilungsfehler ausgeführt sein, wobei der 
kleinste Abstand zweier benachbarten Theilungsmarken nicht unter 2 mm. betragen darf. Daß 
die Angaben der Skale sich auf die Kilogramm-Einheit beziehen, soll durch Beisetzung der Be- 
hosbg kg. zu einer der Zahlenangaben der Skale an einer augenfälligen Stelle ersichtlich 
gemacht sein. » 
3. Die zur Ablesung der Skale vorhandene Einrichtung (Ablesungsmarke) soll so beschaffen 
sein, daß die Ablesung der Gewichtsangabe nicht durch Nebenumstände, insbesondere nicht durch 
eine Verschiedenheit der Stellung des Auges, beeinflußt werden kann. 
4. Bei den Laufgewichtswaagen dürfen je nach der Länge und Einrichtung der Lasthebelsysteme 
verschiedene Skalen vorhanden sein, doch dürfen verschiedene Skalen für ein und dasselbe Laufge- 
wicht keinesfalls unmittelbar neben= oder übereinander auf einer und derselben Seite des Hebels 
angebracht sein. 
5. Die Unveränderlichkeit der Laufgewichtseinrichtung und der Massenvertheilung innerhalb 
der letzteren muß durch Form, Material und sonstige Beschaffenheit derselben genügend verbürgt 
sein, doch sind bei denjenigen Waagen (5 b), bei welchen überhaupt mehrere Laufgewichte und 
Skalen zulässig sind, auch solche Laufgewichtseinrichtungen nicht ausgeschlossen, bei welchen das 
Laufgewicht selbst der Träger eines kleineren Laufgewichtes mit Skale oder blos einer bewegli- 
chen Skale und dergleichen ist, deren Verschiebung die letzte Gewichtsausgleichung und die Ab- 
leiing Lerlben ermöglicht. Vorhandene Klemmschrauben und dergleichen dürfen keinesfalls ab- 
nehmbar sein. 
a. Einfache Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale. 
6. Bei dieser Gattung von Laufgewichtswaagen befindet sich die Last in einem Gehänge 
unterhalb der Endachse des Lastarmes eines Hebels, dessen anderer Arm die Skale enthält und 
das Laufgewicht trägt. Bei diesen Waagen darf nur ein Laufgewicht vorhanden sein, welches 
mittelst eines Gehänges auf einer Stahlschneide ruht, die auf beiden Seiten einer entlang der 
Skale zu verschiebenden Hülse vorsteht. Von dieser Hülse darf das Laufgewicht nicht abnehm- 
bar sein. Die Stahlschneide soll in der durch die Mittelschneide der Waage und durch die End- 
schneide des Lasthebels gehenden Ebene liegen.
	        
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