Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang.  Anlage  Nr.  5.  213

Vorschriften  über  die  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  geregelten  Rechtsverhältnisse
  nur  insoweit  noch  Anwendung,  als  es  sich  um  die  Feststellung
  des  Unterstützungswohnsitzes  für  die  Zeit  vor  dem  1.  Juli  1871
handelte.

Insbesondere  kommen  hierbei  folgende  Bestimmungen  zur  Anwendung.


1.  Diejenigen  Norddeutschen,  welche  am  30.  Juni  1871  innerhalb
des  Bundesgebietes  ein  Heimatrecht  besitzen,  haben  kraft  desselben  am
1.  Juli  1871  den  Unterstützungswohnsitz  in  demjenigen  Ortsarmenverbande,
  welchem  ihr  Heimatort  angehört.

2.  Diejenigen  Norddeutschen,  welche  am  30.  Juni  1871  innerhalb
des  Bundesgebiets  einen  Unterstützungswohnsitz  haben,  besitzen  denselben
  am  1.  Juli  1871  mit  den  Folgen  und  Maßgaben  dieses  Gesetzes,
gleichviel,  ob  die  Voraussetzungen  des  Erwerbs  andere  waren,  als  die
durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebenen.

3.  Wo  und  insoweit  bisher  ein  Heimatrecht  oder  Unterstützungswohnsitz
  durch  bloßen  Aufenthalt  nicht  erworben,  durch  bloße  Abwesenheit
  nicht  verloren  werden  konnte,  beginnt  der  Lauf  der  durch  dieses
Gesetz  vorgeschriebenen  zweijährigen  Frist  für  den  Erwerb  bzw.  Verlust
des  Unterstützungswohnsitzes  mit  dem  1.  Juli  1871.

4.  Wo  bisher  für  den  Erwerb  bzw.  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
  die  nämliche  oder  eine  längere,  als  die  durch  dieses  Gesetz
vorgeschriebene  Frist  galt,  kommt  bei  Berechnung  der  letzteren  die  vor
dem  1.  Juli  1871  abgelaufene  Zeitdauer  in  Ansatz.

5.  Wo  bisher  für  den  Erwerb  bzw.  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
  eine  kürzere,  als  die  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebene  Frist
bestand,  gilt,  sofern  die  kürzere  Frist  vor  dem  1.  Juli  1871  abgelaufen
war,  die  Wirkung  des  Ablaufs  als  eingetreten,  auch  wenn  die  Entscheidung
  hierüber  erst  nach  dem  1.  Juli  1871  erfolgt.  War  die  kürzere  Frist
vor  dem  1.  Juli  1871  noch  nicht  abgelaufen,  so  bedarf  es  zum  Eintritt
der  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebenen  Wirkungen  des  Ablaufs  der
durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebenen  Frist,  jedoch  unter  Anrechnung
der  vor  dem  1.  Juli  1871  abgelaufenen  Zeitdauer.

6.  Das  durch  dieses  Gesetz  für  die  Entscheidung  der  Streitsachen
über  die  öffentliche  Unterstützung  Hilfsbedürftiger  vorgeschriebene  Verfahren
  kommt  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  des  §  37  zur  Anwendung
bei  denjenigen  Streitsachen  der  Armenverbände  (Armenkommunen,
Armenbezirke,  Heimatbezirke),  welche  nach  dem  30.  Juni  1871  anhängig
gemacht  werden.