Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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2) wenn die Verwesung der Leiche ungewöhnliche Fortschritte macht; 
3) wenn eine in die Augen fallende Zerstörung solcher Körpertheile, ohne welche die 
Fortsetzung des Lebens sich nicht denken läßt, jede Möglichkeit eines Scheintodes 
ausschließt; 
4) wenn eine ansteckende Krankheit, insbesondere Cholera oder Menschenpocken die 
Ursache des Todes gewesen; 
5) wenn der Raum, in welchem die Leiche aufbewahrt wird, der Familie zum eigenen 
Wohngebrauch, insbesondere für Kranke unentbehrlich ist. 
In den Fällen Ziffer 4 und 5 muß das Dasein der sicheren Zeichen des Todes 
von einem öffentlich ermächtigten Arzt (§. 10 Absatz 1) urkundlich bestätigt sein. 
In den in Ziffer 2 und 4 bezeichneten Fällen kann unter Umständen von der Poli- 
zeibehörde angeordnet werden, daß die Beerdigung schon vor Ablauf von 48 Stunden 
stattzufinden habe. 
Vor Ablauf von 24 Stunden seit dem eingetretenen Tode ist, mit Ausnahme der 
oben unter Ziffer 1, 2 und 3 bezeichneten Fälle, die Beerdigung unter keinen Umständen 
stotthaft. 
Im Falle ungebührlicher Verzögerung der Beerdigung hat die Polizeibehörde einzu- 
schreiten. 
8. 14. 
In dem auszustellenden Leichenscheine (siehe Anlage) hat der Leichenschauer den Tag 
und die Stunde, von welcher an die Beerdigung stattfinden darf, zu bezeichnen. 
In den Fällen, in welchen der Leichenschauer schon vor Ablauf von 48 Stunden 
nach dem Eintritt des Todes die Beerdigung nach Maßgabe der Bestimmungen in 8. 13 
ausnahmsweise zuläßt, ist der Grund davon in dem Leichenschein anzugeben. 
Der Leichenschein ist den Betheiligten einzuhändigen. 
Die mit der Leitung oder Beaussichtigung der Leichenbestattungen beauftragten Per- 
sonen dürfen — unbeschadet der weiteren Vorschriften des §. 60 des Reichsgesetzes über 
die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 und 
des §. 157 Absatz 2 der Strafprozeßordnung für das. deutsche Reich vom 1. Februar 
1877 — die Beerdigung einer Leiche nicht eher gestatten, als bis ihnen der Leichenschein 
zur Einsichtnahme zugestellt worden ist.
	        
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