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Oefen, welche Oeffnungen zum Einhängen von Kochgefässen unmittelbar über dem
Feuer enthalten, können in Zimmern nur errichtet werden, wenn außer den Vorschriften
der §§. 1, 2 und 3 weiter Folgendes beobachtet wird:
1) die Umfassungswände der Räume, in welchen dergl. Oefen aufgestellt werden, müssen
wenigstens aus gemauertem Fachwerk bestehen und ebenso wie die Decke vergipst
sein. In bestehenden Gebäuden genügt es jedoch, wenn die Umfassungswände bis
auf 2 m Entfernung vom Ofen aus ausgemauertem und vergipstem Fachwerk
bestehen und die Decke in einer den Ofen allseits um 2 m überragenden Aus-
dehnung vergipst wird;
2) die Fußböden sind rings um die Oefen auf mindestens 60 cm Breite mit feuer-
sicherem Material zu belegen;
3) die Kochöffnungen müssen mit passenden eisernen Deckeln versehen sein;
4) befinden sich die Kochöffnungen in der Deckplatte des Ofens, so muß der Abstand
desselben von der Decke mindestens 1,2 m betragen. Vorrichtungen zum Aufhängen
oder Auflegen brennbarer Gegenstände dürfen über solchen Oefen nicht angebracht
werden;
5) sind die Kochöffnungen in sogenannten Brat-Röhren, Bratkacheln oder Durch-
brüchen angebracht, so sind die letzteren mit dichten Thürchen von Eisen oder einem
anderen geeigneten Metall zu verschließen.
6) Die Erleichterungen, welche §. 2 Ziff 4 und §. 4 für das Setzen von Oefen in
älteren Gebäuden einräumt, finden auf Oefen mit Kochöffnungen keine Anwendung.
Vorkamine (Heizwinkel) sind
1) wo sie über Holz angebracht werden, am Boden mit einer doppelten Lage minde-
stens 6 cm dicker Steinplatten oder mit zwei Schichten gebrannter Steine von
mindestens der gleichen Dicke in Mörtel oder Lehm so zu belegen, daß nicht Fuge
auf Fuge trifft und der Steinboden mindestens 3 em tief unter die Wände eingreift;
2) die Wände sind, wenn nicht durch die Höhe des Stockwerkes eine größere Dicke
bedingt ist, auf die ganze Stockhöhe mit liegenden Kaminsteinen mindestens 10 cm
stark aufzuführen;
3) nach oben sind die Vorkamine feuerfest zu überdecken. Dies kann entweder durch