Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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S. 9. 
Bei drohendem Hochgewässer ist das in den Floßbächen liegende noch nicht einge- 
bundene Langholz soweit immer möglich auszuschleifen und auf Plätze zu schaffen, auf 
denen vom Wasser keine Gefahr droht. 
Fertige Gestöre sind so anzubinden, daß sie nicht abgerissen werden können (vergl. 
§. 6 Abs. 2). 
8. 10. 
Die Länge der Flöße darf einschließlich Vorholz und Anhang 285 m, wobei übrigens 
die durch Wiedengebinde gebildeten Zwischenräume zwischen den Gestören außer Berech- 
nung bleiben, die Breite derselben — einschließlich der Zwischenräume und an beliebigen 
Stellen der einzelnen Gestöre gemessen Am nicht übersteigen. 
§. 11. 
Jeder Floß muß stets mit der nach Beschaffenheit desselben und nach dem Stand 
des Wassers erforderlichen Mannschaft versehen sein. 
Jedenfalls aber soll ein Floß außer den zeitweise auf dem Lande beschäftigten Per- 
sonen mit 4 tüchtigen und erfahrenen Flößern bemannt sein, welche während der Fahrt 
stets auf dem Floße sein müssen. 
Der Führer des Floßes muß, wenn er nicht zugleich der Eigenthümer desselben ist, 
von diesem Letzteren zu seiner Vertretung durch eine amtlich beglaubigte Urkunde bevoll- 
mächtigt sein und diese Vollmacht auf der Fahrt stets mit sich führen, um solche den 
betreffenden Beamten auf Verlangen jederzeit vorlegen zu können. Er muß ein geübter 
Floßführer sein. 
Vertritt der Führer zwei getreunte Flöße desselben Eigenthümers, so ist dies in der 
Vollmacht ausdrücklich anzugeben. R 
Die Flöße dürfen mit Sägwaaren oder anderem Holze nur soweit belastet werden, 
daß noch der vierte Theil der verglichenen Stärke der Gestöre über Wasser bleibt. 
8. 13. 
Das Flößen soll regelmäßig vom 1. März bis 11. November betrieben werden. 
Jedoch bleibt der Forstdirektion vorbehalten, auf Ansuchen der Flößer auch vor oder 
nach dieser Zeit das Flößen zu gestatten. 
Diese Erlaubniß wird ganz ausnahmsweise und nur unter der Bedingung ertheilt,
	        
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