Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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bis  auf  dreitausend  Sulden,  jwei
Prorent,  für  jedes  weltere  Elnhundert
Gulden  aber  ein  Hrorent  des  Streltwerip#
als  Sportel  berechnet.

F  9.

In  der  dritten  Instanz  C(zwelrer  Appellatlons-Instanz)
  werden  als  Sportel  bis
auf  zwelhundert  Gulden  drei  Procent,
von  ds  an  bis  auf  Sechstausend  Gulden,
zwei  Procenk,  für  jedes  weltere  Einhundert
  Gulden,  Ein  Procent  des  Sereltwerths
  angesegtzt.

20.

Reoisions-Sachen,  werden  in  Ausehuns
  der  Sportel  Berechnung  durchaus
wie  Appellationssachen  behandelt.

Wenn  demnach  gegen  eln  von  dem  Ober-Tridunal
  in  erster  Instanz  ausgesprochenes
Erkenninis  die  Revision  ergriffen  worden
is;  se  findet  für  das  Neolslons-Urcbeil
eben  dleselbe  Sportel  statt,  welche  für  ein
in  der  zwelten  Instanz  (ersten  Appellations-Instanz)
  ausgesprochenes  Erkenntniß  berechnet
  wird.  (9.  8.)

Ist  dagkgen  die  Revision  gegen  ein  von
dem  Ober-Tribunal,  als  iweiter  Inslanz
(Geset  dom  22.  Sept.  ibig  F.  i8.  )gefaͤlltes
  Urthell  eingelegt  worden;  so  taltt  fär
das  Reolsions=  Erkenntuiß  derjenige  Sportel-Ansetz

  eln,  welcher  (##r  die  Erkenntnise
EEIEIIEI
Instanz)  bestimmt  ist.  (.  9.)

Die  nach  der  bisberigen  Gesetzgebung,  in
Ansebung  dieses  zweiten  Falles,  noch  begrän,
det  gewesene  Verbindlichkeit  zu  Erlegung
einer  Succumbenz  Summe  von  Elnhundert

Tbalern  wird  blermit  für  aufgepoben  erklärt.
(Vergl.  Verordn.  vom  20.  Jull  24611
Staats=  und  Reglerungs-Blatt  S.  55)  f.)

(1  11.
Der  Spertel-Ansotz  in  einer  Instanz
darf  folgende  Summen  nicht  überstelgen:

1)  Wenn  der  Strelt-Gegenstond  in  einer
Geld-Summe  besteht,  oder  doch  auf
elnen  bestimmten  Geldeswemb  sich  zuräckfähren
  lä##t:

#a)  in  erster  Instanz  die  Summe  vas

Zwelhundert  Gulden;

b)  in  zwelter  Intkanz,  die  Summe

von  Zweihundert  und  Fünfslg  Guldenz

c)  in  dritter  Instonz  die  Summe

von  Dreihundert  Gulden.

1)  Läßt  aber  der  Streit  Gegenstand  kel#e
solche  bestimmte  Schézung  zu;  se  kons
in  seder  Instanz  im  höchsten  Falle  nut
die  Hälfte  der  hler  angegebenen  Sunme
  als  Sperzel  berechnet  werden.