Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Nro.  39.
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag  den  30.  Juni  1821.

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l.  Koͤnigliche  Verordnungen  und  unmittelbare  Dekrete.

GEcsetz  über  die  Gerichts=  Sporteln.

Wilhelm,
don  Gottes  Gnaden  Koͤnisg  von  Württemberg.

D.  in  den  bestehenden  Gesetzen  begrändete
  Verschledenar#gkeit  des  Maßstabes  der
Sportel-Ansätze  für  gerschtliche  Erkenntnisse
nach  dem  Unterschlede  der  Instanzen,  und
die  aus  der  Anwendung  der  Tax  Ordnung
vom  Jahr  1808  slch  ergebende  verhältulßmäßige
  Unglelchhelt  dieser  Abgabe  in  dem
Appelkations  =  Instanzen,  slud  Unserer
Aufmerksamkelt  nicht  entgangen.

Um  daher  in  Ansehung  dieses  Gegem

standes  die  Gesetzgebung  auf  mglich  einfache
  Grundsaͤte  zuruͤckzufuͤhren,  eborch
neben  Werelnfachung  der  Geschäfts=  Bebandlung
  bauptsächlich  eine  Gleichheit  der
Verthellung  der  in  Frage  stehenden  Abgabe,
  mit  gleichzeitiger  Ruͤcsichinabne
auf  das,  sämtliche  Steuerpflichtige  mitelbar
berührende  Interesse  der  Staats  Kasse  begrändet
  würde,  verordnen  und  vrrfügen.
Wir,  nach  Anhdrung  Unseres  Gehei-