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Nro. 39.
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats- und Regierungs-Blatt.
Samstag den 30. Juni 1821.
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l. Koͤnigliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete.
GEcsetz über die Gerichts= Sporteln.
Wilhelm,
don Gottes Gnaden Koͤnisg von Württemberg.
D. in den bestehenden Gesetzen begrändete
Verschledenar#gkeit des Maßstabes der
Sportel-Ansätze für gerschtliche Erkenntnisse
nach dem Unterschlede der Instanzen, und
die aus der Anwendung der Tax Ordnung
vom Jahr 1808 slch ergebende verhältulßmäßige
Unglelchhelt dieser Abgabe in dem
Appelkations = Instanzen, slud Unserer
Aufmerksamkelt nicht entgangen.
Um daher in Ansehung dieses Gegem
standes die Gesetzgebung auf mglich einfache
Grundsaͤte zuruͤckzufuͤhren, eborch
neben Werelnfachung der Geschäfts= Bebandlung
bauptsächlich eine Gleichheit der
Verthellung der in Frage stehenden Abgabe,
mit gleichzeitiger Ruͤcsichinabne
auf das, sämtliche Steuerpflichtige mitelbar
berührende Interesse der Staats Kasse begrändet
würde, verordnen und vrrfügen.
Wir, nach Anhdrung Unseres Gehei-