Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

4.  124
In  einer  und  ebenderselben  Instanz  finde,
  der  Regel  nach,  nur  ein  Sportel-Auseh
  Sien.

Istt  rober  in  olnem  bedingt  entscheldenden
  Erkenntuisse  der  Parthel  voch  Beweils
nachgelassen  worden,  (IV.  Ediet  F.  124)
und  es  wird  in  Folge  dleser  Beweisfühtung
  das  Urtheil  purifickre,  oder  wird  ausnahmewelse
  (ebendaselbst  f.  65.)  zuerst
über  den  Auspruch  des  Klägers  im  Alltemeinen
  erkannt,  nachber  eber  zu  Beslimmung
  der  Grbe  der  Forderung  ein  beson-363



deres  Verfahren  eingeleitet;  so  kann  in.

dlesen  Fällen  nur  Einmwal,  bei  Fällung
des  End  Erkenntnisses,  die  Sportel  angestht
  werden.

Dagegen  ist  beil  abgesonderter  Verhandkung
  und  Entscheidung  über  den  ordentllchen
  Betz=  und  über  den  Rechtsstand,  so
wie,  wenn  aus#n#ahmsweise  (J.  66.)  die  vetschlerenen
  Streitpunkte  getrennt,  und  einleln
  nach  besonderer  Verhandlung  enischleden
  werden,  für  jedes  Erkenninit  der  Sper-#.
  Ansatz  begrändet.

.  13.  6  6
In  Felse  yrzben  oufgestellten  Grundt
P#  ((#zwi  Intbefondere  die  lu
den,  bieherlgen  Ehesehen  bagtjndet.  gewesens

Appellatlons-  Tare  (Einlege  Tare)
bemit  ausdräcklich  für  aufgehoben  erklärt.

J.  14.

Erkenntnisse,  wodurch  der  Kläger,  obne
Vernehmung  des  Beklagten,  gänjlich  abbewlesen,
  oder  wodurch  über  eine  Berufung
von  Amts  wegen,  obne  vorausgegangene
Berhandlung  in  der  Aprellatlons-Instang
und  opne  Erbffnung  eines  fb#ullchen  Ure
wells,  auf  endliche  Welse  entschleren  wird,
(IV.  Ediet  f.  37;  Gesetz  vom  32.  Sept.
1819.  J.  14  15.)  untelegen  dem  gleichen
Sportel=  Aufatz,  wie  frmliche  Ur#helle.

s.  16.

Eben  dieses  sindet  in  Absicht  auf  Erkenninisse
  im  Nulliräts=  und  im  Restliue
tions  =  PDrozesse  alsdonn  statt,  wenn  die
Nullitäio-  Klugr  derworfen,  oder  die  Re-Kirutien
  abgeschlagen  wird;  es  mag  in  belden
  Fillen  solches  durch  fbrmlichee  oder
nicht  fbemliches  Erkenntniß  9°'scheben.  Der
Sporiel-Ansatz  richtet  sich  nach  der  In  ·
stanz,  in  welcher  dergleichen  Erke.intnisse
ausgesprochen  werden.

Wlrd  dagegen  eln  unterrichterliches  Verfabren
  eder  Erkenutultz  von  Amts  wegen
Efpeheben,  se  fällt  ein  Sportel=  Anso#
binweg·

.  16.
Der)  Ausatz  der  Sportel  und  dle  Be-