Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Art. 47. 
An der bisher üblichen Benützung der Kirchthürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken, 
sowie der im Eigenthum der Kirchengemeinde verbleibenden Begräbnißplätze (Art. 46 
Abs. 3) für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde tritt eine Aenderung nicht ein, wogegen 
die bürgerliche Gemeinde verpflichtet ist, einen dem Maaße dieser Benützung entsprechenden 
Antheil an den Kosten der Instandhaltung der bezeichneten Gegenstände zu übernehmen. 
Ueber die Benützung der in Abs. 1 genannten Gegenstände für die Zwecke der bür- 
gerlichen Gemeinde nach der bisherigen Uebung entscheidet im Streitfall die Kreisregie- 
rung und auf Beschwerde, welche binnen der Ausschlußfrist von zwei Wochen zu erheben 
ist, endgültig das Ministerium des Innern. 
Art. 48. 
Das Ausscheidungs= und Abfindungsverfahren wird durch das gemeinschaftliche 
Oberamt, welches die Aufsichtsbehörde der betheiligten Stiftungspflege bildet, geleitet. 
Die Ausscheidung und Abfindung unterliegt der Genehmigung der Kreisregierung 
sowie des Evangelischen Konsistoriums. 
Die näheren Ausführungsbestimmungen bleiben der gemeinsamen Verfügung der 
Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens vorbehalten. 
Art. 49. 
Die Kosten des Ausscheidungs= und Abfindungsverfahrens hat die bürgerliche und 
die Kirchengemeinde je hälftig zu tragen. 
Wirkungskreis des Kirchengemeinderaths und der übrigen Organe der 
Kirchengemeinde und Aufsichtsrecht des Staats. 
Art. 50. 
Dem Kirchengemeinderath steht nach Maßgabe dieses Gesetzes die Vertretung der 
evangelischen Kirchengemeinde, sowie vorbehältlich der Staatsaufsicht (Art. 53 Abs. 2) 
die Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens unter den nachstehenden näheren Bestim- 
mungen zu. 
Der kirchlichen Gesetzgebung wird anheimgegeben, die Besorgung der dem Pfarr- 
gemeinderath zugewiesenen Angelegenheiten auf den Kirchengemeinderath zu übertragen.
	        
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