Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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) Als Land der Bestimmung ist dasjenige Land anzugeben, nach dessen Gebiet die Versendung der Waare 
als schließlich dorthin bestimmt gerichtet ist; dabei bleiben die Länder, durch welche die Waare auf dem 
Transport, sei es auch mit Umladung oder Umspedition, durchgeführt werden soll, außer Betracht. In 
der Regel ist demnach als Land der Bestimmung das Land, in dessen Eigenhandel die Waare übergeht, 
zu deklariren. — Das „hamburgische Freihafengebiet“ ist als Land der Bestimmung zu deklariren, wenn 
die Waare daselbst bearbeilet oder verbraucht werden soll. Soll dagegen die Waare in demselben Zustand, 
wie sie ins Freihafengebiet kam, aus diesem wieder ausgehen, so darf dasselbe nur dann als Bestim- 
mungsland angegeben werden, wenn die Waare nicht schon mit der Bestimmung der Weiterbeförderung 
nach einem bestimmten anderen Orte ins Freihafengebiet gesandt wird. Diese Vorschriften finden auf 
den Verkehr mit den badischen Zollausschlüssen siungemäße Anwendung. Andere deutsche „Freibezirke“ 
oder „Freihäfen“ dürfen dagegen als Bestimmungsländer nicht angegeben werden; vielmehr ist beim 
Verkehr über die Zollgebietsgrenzen nach diesen anderen Freibezirken oder Freihäfen oder durch dieselben 
das weitere Bestimmungsland zu deklariren. " 
«)DieseSpalten-itdvondetAnmeldestelleausgefüllt,insoferndetAusstrllcrdesAnmeldescheinsdazu 
nicht im Stande sein sollte. 
") Bei Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Syrup, Melasse, Zuckerkouleur (Rum., Bierkouleur 2c.) und 
Zuckerfarben (Konditorfarben), sowie bei gasförmigen Körpern wird die unmittelbare Umschließung 
(Fässer, Flaschen, Kruken und dergl.) zum Nettogewicht gerechnet. 
) Wenn der Anmeldeschein dem Frachtbriefe beziehungsweise der Deklaration hinsichtlich der Gattung und 
der Menge nicht widerspricht, so ist damit die Forderung des §. 6 Absatz 1 des Gesetzes hinsichtlich der 
Uebereinstimmung zwischen beiden erfüllt. Uebereinstimmung des im Anmeldeschein angegebenen Be- 
stimmungslandes mit dem Bestimmungsorte des Frachtbriefes ist nicht erforderlich. 
5) Der Spediteur hat die von seinen Auftraggebern ihm mitgetheilten Erklärungen über Waaren- 
sendungen nach dem Zollauslande dem betreffenden Ausfuhranmeldeschein beizufügen und mit demselben 
fest zu verbinden. 
8) Bezieht sich der Anmeldeschein auf Sendungen mehrerer Auftraggeber, so sind die auf die Erklärungen 
der einzelnen Auftraggeber bezüglichen Eintragungen im Ausfuhr-Anmeldeschein durch wagrechte Striche 
von einander zu trennen.
	        
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