Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

Nr. 
Erläuterungen. 
Ueber dem Kopf des Schemas ist neben 
„per“ beziehungsweise „am“ der Name des 
Schisses und des Schiffsführers, sowie der 
Tag der Ankunft der Waare anzugeben. 
Im übrigen muß die Deklaration ent- 
halten: 
1. die Anzahl und Art der Kolli; 
2. die Benennung der Waare nach Maß- 
gabe des statistischen Waarenver- 
zeichnisses für den Nachweis des 
Waarenverkehrs des deutschen Zoll- 
gebieis mit dem Auslande; 
das Herkunftsland der Waare. Als 
Land der Herkunft ist dasjenige Land, 
aus dessen Gebiet die Versendung der 
Waare mit der Bestimmung nach dem 
Freibezirk oder über den- 
selben hinaus ursprünglich erfolgt ist, 
anzusehen. Die Länder, durch welche 
die Waare auf dem Transport, sei es 
n 
indien, Ostindien rc., sind unzulässig; 
das Gewicht in Kilogramm. Bei 
verpackten Waaren ist das Nettogewicht 
jedes einzelnen Waarenpostens anzu- 
geben, doch genügt für Kolli, welche 
nur eine Waarengattung enthaliten, 
— 
das Bruttogewicht unter Angabe der 
Verpackungsart. Bei Flüssigkeiten, mit 
Ausnahme von Syrup, Melasse, Zucker- 
louleur und Zuckerfarben (Konditor- 
sarben), sowie bei Gasen wird die un- 
mittelbare Umschließung zum Neito- 
sind, hat die Deklarirung nach diesen 
zu erfolgen. 
Anlage 3. 
  
Güterdeklaration zur Einfuhr 
von See in den Freibezirk. 
Unterzeichnete deklarir hierdurch zur Einfuhr von (Land oder Hafen, woher das Schiffkommt) 
empfangen per: 
am 
  
Zahl » Menge der Waaren. 
und Benennung der Waaren 4 * 
Art nach dem Herkunfts Netto= Brutto= Ander- 
der-» . land. gewicht gewicht weiter 
statistischen Waarenverzeichniß. Maß= 
Kolli. in Kilogramm. stab. 
  
  
  
  
  
  
  
den ten 18 
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