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. Die Konsuln, die Seemannsämter“) und die Vorstände der öffentlichen Navigationsschulen haben
gleichfalls innerhalb ihrer Befugnisse bei der Kontrole mitzuwirken.
. Die Gerichte haben — soweit diese Obliegenheiten nicht besonderen Beamten (Staats= oder Amts-
anwälten) übertragen sind — die hinsichtlich der Kontrole erforderlichen Mittheilungen (88. 108,;
und 111, 19) den Ersatz= oder Landwehrbehörden unaufgefordert zugehen zu lassen.
Abschnitt XVIII.
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Dienstpflicht.
§. 107.
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Militärpflicht.
Wehrpflichtigen, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürsen Auslandspässe
für eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur insoweit ertheilt
werden, als sie eine Bescheinigung des Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes
darüber beibringen, daß ihrer Abwesenheit für die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht
entgegenstehen.
Die Zulässigkeit der Anmusterung solcher Personen durch die Seemannsämter ist von der Bei-
bringung einer gleichen Bescheinigung abhängig.
S. 108.
Erfüllung der Militärpflicht.
Zur Kontrole über Erfüllung der Militärpflicht (§. 22) dienen die im ersten Theil vorgeschriebenen
Scheine (Muster 1 bis 5, 11, 12, 15 bis 17).
Die Ertheilung dieser Scheine im Original erfolgt kostenfrei. Für Ausfertigung von Dupli-
katen werden 50 Pfennig Schreibgebühr entrichtet.
Anträge auf Ausfertigung von Duplikaten — ausschließlich der Ersatzreservepässe, Marine-=
Ersatzreservepässe, Rekrutenurlaubspässe und Freiwilligen-Annahmescheine — werden an den Civil-
vorsitzenden der Ersatzkommission des Aufenthaltsortes gerichtet. Anträge auf Ausfertigung von
upliten der vorstehend ausgenommenen Militärpapiere sind an die Kontrolstelle zu richten
112, 0.
Die Ausfertigung des Duplikats darf nur von der Behörde erfolgen, welche das Original
ertheilt hat. Diese Behörde erhebt auch die Schreibgebühren.
Wer sich über die Erfüllung der Militärpflicht nicht ausweisen kann, wird zur sofortigen Anmel-
dung zur Rekrutirungsstammrolle veranlaßt.
Heimathsscheine, Auslandspässe und sonstige Reisepapiere sind Militärpflichtigen nur für die Dauer
der ihnen bewilligten Zurückstellung (§. 29) zu gewähren.
Anmusterungen Militärpflichtiger durch die Seemannsämter dürfen nur für die Dauer der ihnen
bewilligten Zurückstellung (5§. 29 und 33, 9) stattfinden.
4 verhältnisse Anzumnsternder zu beachten sind.
*7) Anlage 4 enthält eine Zusammenstellung derjenigen Bestimmungen, welche in Bezug auf die Militär-