Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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in  Coͤln  vierzehn  Kandidaten,  in  den  uͤbrigen  Bezirken  aber  acht  Kandidaten,
von  welchen  wenigstens  die  Hälste  aus  den  aͤltern  Mitgliedern  des  Advokatenstandes
  des  Bezirks  genommen  werden  muß.

ée  ist  zulassig,  ausscheidende  Mitglieder  des  Disziplinarraths  wieder
zu  erwählen.  .

Bei  der  ersten  Wahl,  die  binnen  vier  Wochen  nach  Verkuͤndigung  der
gegenwaͤrtigen  Verordnung  fuͤr  das  laufende  Justizjahr  Statt  findet,  ernennt  der
Generalprokurator  denjenigen  Adpokatanwalt,  welcher  dabei  die  Funktionen  des
Vorstehers,  so  wie  denjenigen,  welcher  die  Funktionen  des  Sekretairs  zu  versehen  hat.

Ueber  die  Wahl  hat  der  Sekretair  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches
die  Anwesenden  unterzeichnen.

.  5.  Nach  vollendeter  Wahl  uͤberreicht  der  Vorsteher  Abschrift  des
Protokolls  dem  Generalprokurator,  und  dieser  ernennt  fuͤr  das  naͤchste  Justizjahr
  unter  den  Gewaͤhlten  die  Mitglieder  des  Disziplinarraths  und  dessen  Vorsteher,
  welcher  zugleich  Vorstand  der  Advokaten  und  Anwalte  ist.

Das  dem  Dienstalter  nach  jüngste  Mitglied  des  Dicziplinarraths  versieht
  die  Funktionen  des  Sekretairs,  nimmt  übrigens,  wie  jedes  andere  Mitglied,
an  der  Abstimmung  Theil.

Die  gewählten,  aber  nicht  zu  Mitgliedern  des  Disziplinarraths  ernannten
  Advokatanwalte  sind  zur  Stellvertretung  “*r  solche  Mitglieder  bestimmt,
welche  verhindert  sind,  an  der  Verhandlung  Theil  zu  nehmen.  Der  General-Prokurator
  bestimmt  die  Reihefolge,  in  welcher  dieselben  einzuberufen  sind.

Ist  der  Vorsitzende  in  einzelnen  Fallen  verhindere,  den  orsitz  zu  führen,
so  vertritt  ihn  das  dlteste  Mitglied  des  Disziplinarraths  nach  dem  Dienstalter.

§#  GC.  Das  Amt  eines  Mitgliedes,  Sekretärs  oder  Vorstehers  des
Disciplinarraths  kann  nicht  abgelehnt  werden.  Die  Weigerung,  dasselbe  zu
übernehmen,  wird  als  Verzicht  auf  die  Advokatur  und  Anwaltschaft  angesehen.

5+.  7.  Dem  Disziplinarrathe  zu  Cöln  wird  außer  der  Disziplin  über
alle  im  Bezirke  des  dortigen  Landgerichts  wohnende  Advokaten  auch  die  über
die  Anwalte  des  Appellationsgerichtshofes  und  des  Landgerichts  zu  Cöln  übertragen.
  Eben  so  soll  jeder  bei  einem  Landgerichte  außerhalb  Cöln  zu  bildende
Dicziplinarrath  die  Oisziplin  nicht  nur  über  die  im  Bezirke  wohnenden  Advokaten,
  sondern  auch  über  die  für  denselben  angestellten  Anwalte  ausüben.

#5  8.  Dem  Dieziplinarrath  liegt  vermöge  seiner  Disziplinargewalt  ob,

1)  nicht  bloß  über  die  Erfüllung  der  besonderen  Amtspflichten,  sondern  auch
derjenigen  Pflichten  der  Advokaten  und  Anwalte  zu  wachen,  welche
Ehrenhaftigken,  Redlichkeit,  Zartgefühl  und  Anstand  mit  sich  bringen;

2)  Beschwerden,  welche  bei  ihm  von  Partheien  selbst  angebracht,  oder  ihm
von  dem  öffentlichen  Ministerium,  oder  den  Gerichtsbehörden  überwiesen
  werden,  sorgfältig  zu  unrersuchen,  die  Erledigung  derselben  herbeizuführen,
  auch  von  dieser  Erledigung  den  Partheien  und,  wenn  die
Ueberweisung  von  dem  öffentlichen  Ministerium  oder  den  Gerichksbehörden
  erfolgt  ist,  dem  ersteren  Kenntniß  zu  geben;

3)  PVerstöße,  welche  gegen  die  unter  Nr.  1.  bezeichneten  Pflichten  begangen
  werden,  geeigneten  Falls  im  Disziplinarverfahren  zu  bestrafen,
ohne  Rücksicht  auf  den  sonst  noch  deshalb  im  Civil=  oder  Strafverfahren

  zulässigen  Rechtsweg.  «
Insbesondere  muß  das  Dicziplinarstrafverfahren  sederzeit  eingeleitet  und
in