Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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getreten ist. Auf die Abwicklung der Geschäfte und die Verwendung des Vermögens 
finden die Bestimmungen des §. 11 Abs. 2 und 3 mit den aus §. 100t Abs. 4 sich er- 
gebenden Aenderungen Anwendung. 
C. Innungsausschüsse. 
§. 35. 
Der Entwurf des Statuts des Innungsausschusses ist in zwei Exemplaren unter 
Anschluß von Ausfertigungen der Beschlüsse derjenigen Innungen, welche den Innungs- 
ausschuß errichten wollen, durch Vermittlung der Aussichtsbehörde der Kreisregierung 
einzureichen. 
Das Statut muß Bestimmung treffen über: 
1) Namen, Zweck und Sitz des Innungsausschusses, 
2) die Bedingungen der Aufnahme und des Ausscheidens, 
3) Bildung und Befugnisse des Vorstands und der Versammlung des Innungs- 
ausschusses, 
4) die Beiträge, 
5) die Voraussetzungen und die Formen der Abänderung des Statuts und der Auf- 
lösung des Innungsausschusses. 
Das Statut darf keine Bestimmungen enthalten, welche mit den gesetzlichen, Zwecken des 
Innungsausschusses nicht in Verbindung stehen oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderlaufen. 
ß0. Innungsverbände. 
S. 36. 
Wird die Errichtung eines Innungsverbands beschlossen, so ist das für denselben 
entworfene Statut in zwei Exemplaren mit den Ausfertigungen der Beschlüsse der In- 
nungen der Kreisregierung einzureichen, in deren Verwaltungsbezirk der Innungsverband 
seinen Sitz haben soll. Diese legt, falls sie nicht selbst zur Ertheilung der Genehmigung 
zuständig ist, die Akten mit gutächtlicher Aeußerung dem Ministerium des Innern vor. 
8. 37. 
Anträge auf Verleihung von Korporationsrechten sind durch Vermittlung der zu- 
ständigen Kreisregierung dem Ministerium des Innern vorzulegen. 
Stuttgart, den 17. März 1898. 
Pischek.
	        
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