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Die Diäten für einen ganzen Tag dürfen bei einer Abwesenheit des Feldmessers
von 8 bis 24 Stunden, diejenigen für einen halben Tag bei einer Abwesenheit von 2
bis zu 8 Stunden angerechnet werden. Dauert die Abwesenheit weniger als 2 Stunden,
so ist die Anrechnung von Diäten nicht zulässig.
Bei Reisen mit der Eisenbahn, dem Dampfschiff oder der Post ist die fahrplan-
mäßige Abgangs= und Ankunftszeit an der Station des Wohnorts für die Bemessung
der Diäten maßgebend; Verspätungen bei der Ankunft kommen nur in Betracht, wenn
sie mehr als eine Stunde betragen (zu vergl. jedoch §. 6 Abf. 3).
Macht die Entfernung oder die Dauer des Geschäfts es nothwendig, daß auswärts
übernachtet wird, so darf außerdem für jede auswärts zugebrachte Nacht eine besondere
Entschädigung von 2 Mark angerechnet werden.
S. 6.
Bei auswärtigen Geschäften (§. 4 Abs. 1) haben sich die Feldmesser unter Ver-
meidung unnöthigen Aufwands womöglich der bestehenden Eisenbahn-, Straßenbahn-,
Dampfschiff= oder Postverbindungen zu bedienen.
Die Auslagen an Fahrgebühr werden nach ihrem wirklichen Betrag vergütet und
zwar kann bei Eisenbahnen die zweite Wagenklasse, bei Straßenbahnen mit zwei Klassen
die höhere Klasse, auf Dampfschiffen ein Platz der ersten Klasse benützt werden. Soweit
die Benützung der in Abs. 1 bezeichneten Verkehrsmittel nicht möglich ist, wird für jeden
zwischen den betreffenden Orten zurückgelegten Kilometer eine Reisekostenentschädigung
von 15 Pf. vergütet. Bruchtheile eines Kilometers dürfen gleich einem vollen Kilometer
in Berechnung genommen werden; die Aufrundung darf aber für die Hin= und Rückreise
nur einmal, nämlich für die Summe der hiebei sich ergebenden Kilometerbruchtheile,
stattfinden.
Für den Weg vom Wohnort oder Beschäftigungsort des Feldmessers zum Bahnhof
und umgekehrt und für die mit der Zurücklegung dieses Wegs zugebrachte Zeit dürfen
Reisekosten und Diäten nur dann angerechnet werden, wenn der Bahnhof außerhalb des
geschlossenen Wohnbezirks gelegen ist. Trifft dies nicht zu, so können die Auslagen für
die Benützung von Straßenbahnen in Anrechnung gebracht werden.
Für die Zurücklegung des Wegs vom auswärtigen Beschäftigungsort zur Geschäfts-
stelle selbst und umgekehrt kann der Ersatz des thatsächlichen nothwendigen Aufwands
beansprucht werden.