Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Alle diese Abstände sind von der Mitte der Stämme der der Grenze nächsten 
Waldbäume bei deren Austritt aus dem Boden ab zu messen. (Vergl. auch 
Art. 248 Abs. 3.) 
Die Bestimmungen in Abs. 1 und 2 gelten auch gegenüber von Gebäuden und 
Hofräumen, greifen aber nicht Platz gegenüber von solchen Nachbargrundstücken, welche 
Wald, ständige Weide, Heide, Oedung oder sonst landwirthschaftlich nicht benützt und 
außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks und des Ortsbauplans (Art. 246) gelegen 
sind. (Vergl. auch Art. 247.) 
von überragenden Wurzeln und Zweigen. 
Art. 241. 
Für die Rechte des Eigenthümers eines Grundstücks in Ansehung der auf dem 
Nachbargrundstück stehenden Obstbäume sowie in Ansehung der auf benachbarten öffem 
lichen Wegen und deren Zubehörden oder längs der öffentlichen Wege sowie an' 
öffentlichen Plätzen und Anlagen gepflanzten Bäume überhaupt sind die Vorschriften 
des §. 910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur insoweit maßgebend, als nicht in den 
Art. 242 bis 244 anderweitige Bestimmungen getroffen sind. 
Art. 242. 
Wenn Zweige eines auf einem Grundstück stehenden Obstbaums in das Nachbar. 
grundstück hinüberragen, so kann der Eigenthümer des letzteren verlangen, daß der 
überragende Theil der Zweige bis zur Höhe von 2,50 m, vom Boden ab bis zu den 
unteren Zweigspitzen gemessen, von dem Eigenthümer des anderen Grundstücks pe 
seitigt wird. 
Der Eigenthümer des anderen Grundstücks ist jedoch zur Beseitigung der Zweige 
nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März verpflichtet. Außerdem hat die Be 
seitigung nur innerhalb einer dem Umfang der Arbeit entsprechenden Frist, jedenfaus 
aber innerhalb der Frist von drei Jahren einzutreten. Ausnahmsweise kann die so 
fortige Beseitigung, wenn hiefür ein dringendes Bedürfniß vorhanden ist, ver 
langt werden.
	        
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