Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

134 
kraft Gesetzes dem Anstaltsvorstand zu. Das Amt des etwa schon vorhandenen Vor- 
munds hört damit auf; derselbe kann jedoch von dem ordentlichen Vormundschaftsgericht 
zum Gegenvormund bestellt werden. Bei Wegfall des bestellten Gegenvormunds hat das 
ordentliche Vormundschaftsgericht sofort für die Bestellung eines neuen Gegenvormunds 
zu sorgen. 
Das ordentliche Vormundschaftsgericht hat dem Amtsgericht Anzeige zu erstatten 
wenn es einen Gegenvormund bestellt oder von der Bestellung eines solchen abgese en 
hat; im letzteren Falle ist der bestellte Vormund zu bezeichnen. Das Amtsgericht hat 
hievon dem Vorsitzenden der Landarmenbehörde und dieser dem Anstaltsvorstand Mitthei- 
lung zu machen. « 
Vorstand der Anstalt im Sinne des Art. 13 des Gesetzes ist der Vorstand im Sinne 
der 88. 26 und 86 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
III. Entlassung aus der Zwangserziehung. 
Zu den Art. 15 bis 17. 
S. 26. 
Der verstärkte Ausschuß der Landarmenbehörde hat hinsichtlich der in Familien oder 
Anstalten untergebrachten Zöglinge stets im Ange zu behalten, ob nicht ausreichende 
Gründe vorliegen, die Entlassung eines Zöglings vor vollendetem 18. Lebensjahr bei dem 
Vormundschaftsgericht zu beantragen. 
S. 27. 
Die probeweise Entlassung eines Zöglings aus der Zwangserziehung auf jederzei— 
tigen Wideruf im Sinne des Art. 15 des Gesetzes hat der verstärkte Ausschuß der 
Landarmenbehörde von Amtswegen oder auf Antrag insbesondere dann in Erwägun 
zu ziehen, wenn · zwar Gründe vorliegen, welche die Aufhebung der Zwangserziehun 
rechtfertigen würden, wenn es aber zweifelhaft erscheint, ob die in Betracht kommenden 
Verhältnisse von Dauer sein werden. 
Außer den nach Art. 15 des Gesetzes zu hörenden Personen und Behörden können 
auch sonstige mit den Verhältnissen bekannte, vertrauenswürdige Personen gehört werden 
Nach erfolgter probeweiser Entlassung hat der verstärkte Ausschuß der Landarmen. 
behörde dafür Sorge zu tragen, daß über das Verhalten des Zöglings oder der Fami-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.