134
kraft Gesetzes dem Anstaltsvorstand zu. Das Amt des etwa schon vorhandenen Vor-
munds hört damit auf; derselbe kann jedoch von dem ordentlichen Vormundschaftsgericht
zum Gegenvormund bestellt werden. Bei Wegfall des bestellten Gegenvormunds hat das
ordentliche Vormundschaftsgericht sofort für die Bestellung eines neuen Gegenvormunds
zu sorgen.
Das ordentliche Vormundschaftsgericht hat dem Amtsgericht Anzeige zu erstatten
wenn es einen Gegenvormund bestellt oder von der Bestellung eines solchen abgese en
hat; im letzteren Falle ist der bestellte Vormund zu bezeichnen. Das Amtsgericht hat
hievon dem Vorsitzenden der Landarmenbehörde und dieser dem Anstaltsvorstand Mitthei-
lung zu machen. «
Vorstand der Anstalt im Sinne des Art. 13 des Gesetzes ist der Vorstand im Sinne
der 88. 26 und 86 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
III. Entlassung aus der Zwangserziehung.
Zu den Art. 15 bis 17.
S. 26.
Der verstärkte Ausschuß der Landarmenbehörde hat hinsichtlich der in Familien oder
Anstalten untergebrachten Zöglinge stets im Ange zu behalten, ob nicht ausreichende
Gründe vorliegen, die Entlassung eines Zöglings vor vollendetem 18. Lebensjahr bei dem
Vormundschaftsgericht zu beantragen.
S. 27.
Die probeweise Entlassung eines Zöglings aus der Zwangserziehung auf jederzei—
tigen Wideruf im Sinne des Art. 15 des Gesetzes hat der verstärkte Ausschuß der
Landarmenbehörde von Amtswegen oder auf Antrag insbesondere dann in Erwägun
zu ziehen, wenn · zwar Gründe vorliegen, welche die Aufhebung der Zwangserziehun
rechtfertigen würden, wenn es aber zweifelhaft erscheint, ob die in Betracht kommenden
Verhältnisse von Dauer sein werden.
Außer den nach Art. 15 des Gesetzes zu hörenden Personen und Behörden können
auch sonstige mit den Verhältnissen bekannte, vertrauenswürdige Personen gehört werden
Nach erfolgter probeweiser Entlassung hat der verstärkte Ausschuß der Landarmen.
behörde dafür Sorge zu tragen, daß über das Verhalten des Zöglings oder der Fami-