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lie, in der der Zögling sich befindet, in geeigneter Weise gewacht wird, soweit dies nicht
von dem bestellten Fürsorger geschehen kann.
Zu diesem Zweck ist dem Gemeindewaisenrath, dem Pfarramt, und sofern der Zög-
ling noch eine Schule besucht, der betreffenden Schulbehörde, geeignetenfalls auch sonstigen
Behörden des Orts, an dem der Zögling sich befindet, entsprechende Mittheilung zu
machen. Auch kann die Mitwirkung von Kinderrettungsvereinen in Anspruch genommen
werden.
Ergibt sich, daß die Voraussetzungen, unter denen die probeweise Entlassung erfolgt
ist, nicht oder nicht mehr zutreffen, so ist sie zu widerrufen und die Rückverbringung des
Zöglings in eine Familie oder Anstalt anzuordnen.
g. 28.
Der verstärkte Ausschuß der Landarmenbehörde hat darauf zu achten, daß — vor-
behältlich der Bestimmung des Art. 17 des Gesetzes — kein Zögling über das vollendete
18. Lebensjahr hinaus gegen seinen oder seiner Eltern Willen in der Familie oder An-
stalt, in der er untergebracht ist, verbleibt und daß für jeden Zögling vor Beendigung
der Zwangserziehung rechtzeitig ein geeignetes Unterkommen beschafft wird (Art. 10 Abf. 1).
Von der Beendigung der Zwangserziehung infolge der Vollendung des 18. Lebensjahrs
ist dem Vormundschaftsgericht unter Bezeichnung des beschafften Unterkommens Mitthei-
lung zu machen.
Wenn nach der Ansicht des verstärkten Ausschusses der Landarmenbehörde ausreichende
Gründe zur endgültigen Aufhebung der Zwangserziehung vor Vollendung des 18. Lebens-
jahrs vorliegen, insbesondere wenn die probeweise Entlassung eines Zöglings sich bewährt
hat, so hat der Ausschuß nach vorhergegangener Anhörung des Fürsorgers oder Anstalts-
vorstands bei dem Vormundschaftsgericht einen begründeten Antrag auf Aufhebung der
Zwangserziehung unter Uebersendung sämmtlicher Akten zu stellen; dem Vormundschafts-
gericht ist hierbei zugleich mitzutheilen, welches Unterkommen für den Zögling im Falle
seiner Entlassung aus der Zwangserziehung sichergestellt ist.
§. 29.
Die Ausdehnung der Zwangserziehung bis zum vollendeten 20. Lebenjahr ist von dem
verstärkten Ausschuß der Landarmenbehörde bei dem Vormundschaftsgericht nur dann zu
beantragen, wenn sie sich aus besonderen in der Persönlichkeit und in dem seitherigen