Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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lie, in der der Zögling sich befindet, in geeigneter Weise gewacht wird, soweit dies nicht 
von dem bestellten Fürsorger geschehen kann. 
Zu diesem Zweck ist dem Gemeindewaisenrath, dem Pfarramt, und sofern der Zög- 
ling noch eine Schule besucht, der betreffenden Schulbehörde, geeignetenfalls auch sonstigen 
Behörden des Orts, an dem der Zögling sich befindet, entsprechende Mittheilung zu 
machen. Auch kann die Mitwirkung von Kinderrettungsvereinen in Anspruch genommen 
werden. 
Ergibt sich, daß die Voraussetzungen, unter denen die probeweise Entlassung erfolgt 
ist, nicht oder nicht mehr zutreffen, so ist sie zu widerrufen und die Rückverbringung des 
Zöglings in eine Familie oder Anstalt anzuordnen. 
g. 28. 
Der verstärkte Ausschuß der Landarmenbehörde hat darauf zu achten, daß — vor- 
behältlich der Bestimmung des Art. 17 des Gesetzes — kein Zögling über das vollendete 
18. Lebensjahr hinaus gegen seinen oder seiner Eltern Willen in der Familie oder An- 
stalt, in der er untergebracht ist, verbleibt und daß für jeden Zögling vor Beendigung 
der Zwangserziehung rechtzeitig ein geeignetes Unterkommen beschafft wird (Art. 10 Abf. 1). 
Von der Beendigung der Zwangserziehung infolge der Vollendung des 18. Lebensjahrs 
ist dem Vormundschaftsgericht unter Bezeichnung des beschafften Unterkommens Mitthei- 
lung zu machen. 
Wenn nach der Ansicht des verstärkten Ausschusses der Landarmenbehörde ausreichende 
Gründe zur endgültigen Aufhebung der Zwangserziehung vor Vollendung des 18. Lebens- 
jahrs vorliegen, insbesondere wenn die probeweise Entlassung eines Zöglings sich bewährt 
hat, so hat der Ausschuß nach vorhergegangener Anhörung des Fürsorgers oder Anstalts- 
vorstands bei dem Vormundschaftsgericht einen begründeten Antrag auf Aufhebung der 
Zwangserziehung unter Uebersendung sämmtlicher Akten zu stellen; dem Vormundschafts- 
gericht ist hierbei zugleich mitzutheilen, welches Unterkommen für den Zögling im Falle 
seiner Entlassung aus der Zwangserziehung sichergestellt ist. 
§. 29. 
Die Ausdehnung der Zwangserziehung bis zum vollendeten 20. Lebenjahr ist von dem 
verstärkten Ausschuß der Landarmenbehörde bei dem Vormundschaftsgericht nur dann zu 
beantragen, wenn sie sich aus besonderen in der Persönlichkeit und in dem seitherigen
	        
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