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meters dürfen gleich einem vollen Kilometer in Berechnung genommen werden:
die Aufrundung ist jedoch nur einmal für die Hin= und Rückreise, nämlich für
die Summe der hiebei sich ergebenden Kilometerbruchtheile zulässig.
Bei Eisenbahnfahrten darf die zweite Wagenklasse, und wo nur zwei Klassen be-
stehen, die höhere Klasse, bei Dampfschiffahrten darf der erste Platz benützt werden.
Bei einem fortgesetzten Geschäft von mehrtägiger Dauer ist die Anrechnung von
Reisekosten nur einmal zulässig, auch wenn der Verwaltungsaktuar täglich zum Ueber-
nachten an seinen Wohnort zurückkehrt, es wäre denn, daß die täglichen Reisekosten den
Betrag der Uebernachtgebühr nicht übersteigen.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 19. Februar 1900.
Wilhelm.
Mittnacht. Sarwey. Pischek. Breitling. Zeyer.
tekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die
Verkehrsanstalten,
betreffend die Uebertragung der Konzession für die auf württembergischem Gebiet liegende Theil.
strecke der elektrischen Straßenbahn von Ulm nach Neu-UUlm. Vom 17. Februar 1900.
Die Uebertragung der unter dem 29. Oktober 1897 der Elektrizitäts-Aktiengesellschaft
vormals Schuckert u. Cie. in Nürnberg zum Bau und Betrieb der auf württembergischem
Gebiet liegenden Theilstrecke der elektrischen Straßenbahn von Ulm nach Neu-Ulm er—
theilten Konzession auf die Continentale Gesellschaft für elektrische Unternehmungen,
Aktiengesellschaft in Nürnberg, ist mit der Maßgabe genehmigt worden, daß alle durch
die Konzessions-Urkunde vom 29. Ottober 1897 (Reg. Blatt S. 222) festgesetzten Rechte
und Pflichten des Unternehmers auf die Continentale Gesellschaft für elektrische Unter—
nehmungen übergehen. Dies wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 17. Februar 1900.
Mittnacht.