Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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3) zu Spalte 3. 
Hier ist auch die Werft, auf der das Schiff gebaut ist, anzugeben. Sind 
Zeit und Ort der Erbauung nicht ohne unverhältnißmäßige Weiterungen zu er- 
mitteln, so genügt eine allgemeine Angabe mit der Bemerkung, daß die betreffende 
Thatsache nicht festgestellt ist. 
4) zu Spalte 4. 
Hier ist der Ort, von dem aus die Schiffahrt mit dem Schiffe betrieben 
wird (§. 6 des Binnenschiffahrtsgesetzes), einzutragen. 
Erhält das Schiff später einen anderen im Bezirk des Negistergerichts be- 
legenen Heimathsort, so ist auch dieser in Spalte 4 anzugeben. 
5) zu Spalte 5. 
Hier ist zugleich auf die Registerakten zu verweisen. 
S. 4. 
Die Spalte 6 ist zur Darstellung der zur Zeit der Eintragung des Schiffes be- 
stehenden Eigenthumsverhältnisse und für die Unterschrift des Amtsrichters bei der Ein- 
tragung des Schiffes bestimmt. 
Die Unterspalte a ist nur auszufüllen, wenn das Schiff im Miteigenthum Mehrerer 
steht. In diesem Falle erhält jeder Miteigenthümer eine fortlaufende Nummer. 
In der Unterspalte c ist bei Miteigenthum die Größe der den einzelnen Miteigen- 
thümern gehörenden Antheile in Form eines Bruches (72, ½ u. s. f.) zu vermerken. 
Verringert sich später die Größe eines Antheils, so ist unter der bisherigen Eintragung 
der dem Miteigenthümer noch gehörende Antheil anzugeben. 
S. 5. 
In Spalte 7 sind die Veränderungen in den Eigenthumsverhältnissen einzutragen 
und in Spalte 8 die Veränderungen der in den Spalten 1, 2 und 4 eingetragenen 
Thatsachen, auch wenn in diesen Spalten selbst die Veränderungen vermerkt werden. 
Jede Eintragung erhält eine fortlaufende Nummer. 
In Unterspalte b ist auf die Stelle der durch die Aenderung betroffenen früheren 
Eintragung hinzuweisen.
	        
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