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setzlicher Vorschrift Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts, des Nachlaßgerichts
oder des Grundbuchamts obliegen, in diesen Dienstzweigen als Büreaubeamte be-
schäftigt werden, oder welche nach landesgesetzlicher Vorschrift als kommunale.
Hilfsbeamte staatlicher Grundbuchämter bestellt sind.
Bestimmungen für Württemberg.
10) Darüber, wie die Zahl der den Militäranwärtern vorzubehaltenden Stellen zu berechnen
ist, enthält die Erläuterung 1I Ziff. 2 S. 217 die nähere Bestimmung. Ebendaselbst ist
unter Ziff. 1 bemerkt, daß auch in Bezug auf das Anwendungsgebiet des §. 4 nicht die
den Beamten zustehenden Amtsbezeichnungen, sondern lediglich die dienstlichen Obliegenheiten
der Stelleninhaber über die Stelleneintheilung entscheiden.
11) Als besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung ist auch die Erstehung der niederen
Dienstprüfungen in den Departements der Justiz (zu vergl. die K. Verordnungen vom
25. April 1839, Reg. Blatt S. 415, vom 22. Januar 1869, Reg. Blatt S. 77, und vom
31. Juli 1899, Reg. Blatt S. 557), des Innern (zu vergl. die K. Verordnung vom
10. Februar 1837, Reg. Blatt S. 81) und der Finanzen (zu vergl. die K. Verord-
nungen vom 10. Februar 1837, Reg. Blatt S. 92, und vom 16. Juli 1892, Reg. Blatt
S. 305), ferner die Erstehung der Werkmeisterprüfung (zu vergl. die Ministerialver.
fügungen vom 21. November 1865, Reg. Blatt S. 186, und vom 3. Dezember 1874,
Neg. Blatt S. 313), der besonderen Prüfung im Wasserbaufach (zu vergl. die K. Ver-
ordnung vom 28. November 1856, Reg. Blatt S. 333) und der Feldmesserprüfung Gu
vergl. die K. Verordnungen vom 20. Dezember 1873, Reg. Blatt S. 441, und vom
21. Oktober 1895, Reg. Blatt S. 301) anzusehen.
12) Hinsichtlich des Begriffs „Büreauvorsteher“ (F. 4 Ziff. 3) ist die Erläuterung Ziff. 11#1
S. 217 zu vergleichen.
S. 5.
In welchem Umfange die nicht unter die §§. 3 und 4 fallenden Subaltern- und
Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern zu besetzen sind, ist unter Berücksichtigung der
Anforderungen des Dienstes zu bestimmen. In Zweifelsfällen ist unter sinngemäßer
Zugrundelegung der für die Reichs= und Staatsbehörden jeweilig geltenden Verzeichnisse
der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen Entscheidung zu treffen.
S. 6.
Insoweit in Ausführung der §§. 4 und 5 einzelne Klassen von Subaltern= und