202
8. 15.
Die Anstellungsbehörden sind zur Berücksichtigung von Bewerbungen nur dann ver-
pflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Befähigung für die fragliche Stelle beziehungs-
weise den fraglichen Dienstzweig nachweisen und in körperlicher sowie sittlicher Beziehung
dafür geeignet sind.
Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen be-
sondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militäranwärter auch diese.
Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigenthümlichkeit des Dienstzweigs dies
erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt
von einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig
abhängig gemacht werden, welche in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist.
Ueber die Zulässigkeit einer informatorischen Beschäftigung entscheidet in Zweifels-
fällen die staatliche Aussichtsbehörde. .
Die Anstellung eines einberufenen Militäranwärters kann zunächst auf Probe er-
folgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden. Die Probezeit darf
vorbehältlich der Abkürzung bei früher nachgewiesener Befähigung in der Regel höchstens
sechs Monate, für den Dienst der Straßen= und Wasserbauverwaltung, mit Ausschluß
der im §. 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr betragen. Handelt es sich um Anstellungen
im Büreau= insbesondere Kassendienste, so kann die Probezeit mit Genehmigung der
staatlichen Aufsichtsbehörde unter Zustimmung der zuständigen Militärbehörde ausnahms.
weise bis auf die Dauer eines Jahres verlängert werden. Während der Anstellung auf
Probe ist dem Anwärter das volle Stelleneinkommen, während der Probedienstleistun
eine fortlaufende Remuneration von nicht weniger als Dreiviertheil des Stelleneinkommens
zu gewähren.
Einberufungen zur Probedienstleistung dürfen nur erfolgen, insoweit Stellen (§. 13
Abs. 1) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz kann daher
nicht stattfinden.
Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber Be-
schluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen beziehungsweise
in den Civildienst zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist.
Die Art der Anstellung, namentlich auf Probezeit, Kündigung, Widerruf cc. regelt
sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.