Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

206 
Anlage 1 
(zu 88. 8 und 19). 
Die Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den 
Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern lauten in den hier in Betracht 
kommenden Stellen: 
« 8. 10. 
Auch können die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen verliehen werden: 
1) bis 6) 2c. 
7) sonstigen Personen, welchen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst 
der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Kaisers 
in anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn beziehungsweise Senats, aus. 
nahmsweise die Berechtigung zu einer Anstellung verliehen worden ist. Der- 
gleichen Verleihungen sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen 
bestimmten Dienstzweig und auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes 
dienstliches Interesse dafür geltend zu machen ist. Die Anträge sind, wenn die 
Anstellung im Reichsdienst oder im Dienste der Landesverwaltung von Elsaß- 
Lothringen erfolgen soll, unter Mitwirkung des Königlich preußischen Kriegs-. 
ministeriums, wenn die Anstellung im Dienste eines Bundesstaats mit eigener 
Militärverwaltung oder in der Militärverwaltung desselben erfolgen soll, unter 
Mitwirkung des zuständigen Kriegsministeriums zu stellen. In den übrigen 
Bundesstaaten hat den Anträgen eine Mittheilung an die oberste Militärbehörde 
desjenigen Ersatzbezirkes, innerhalb welches die Stelle besetzt werden soll, voran- 
zugehen. Auch ist dieser Militärbehörde von den ergehenden Entscheidungen sowie 
von etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen der Anstellungsberechtigung 
Kenntniß zu geben. 
F. 25. 
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militäran- 
wärter ist der Civilversorgungsschein zu den Untersuchungsakten einzufordern. Führt 
die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Erkenntnisse, welches auf die zeitige Unfähig- 
keit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe lautet, welche die dauernde
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.