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Anlage 1
(zu 88. 8 und 19).
Die Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den
Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern lauten in den hier in Betracht
kommenden Stellen:
« 8. 10.
Auch können die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen verliehen werden:
1) bis 6) 2c.
7) sonstigen Personen, welchen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst
der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Kaisers
in anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn beziehungsweise Senats, aus.
nahmsweise die Berechtigung zu einer Anstellung verliehen worden ist. Der-
gleichen Verleihungen sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen
bestimmten Dienstzweig und auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes
dienstliches Interesse dafür geltend zu machen ist. Die Anträge sind, wenn die
Anstellung im Reichsdienst oder im Dienste der Landesverwaltung von Elsaß-
Lothringen erfolgen soll, unter Mitwirkung des Königlich preußischen Kriegs-.
ministeriums, wenn die Anstellung im Dienste eines Bundesstaats mit eigener
Militärverwaltung oder in der Militärverwaltung desselben erfolgen soll, unter
Mitwirkung des zuständigen Kriegsministeriums zu stellen. In den übrigen
Bundesstaaten hat den Anträgen eine Mittheilung an die oberste Militärbehörde
desjenigen Ersatzbezirkes, innerhalb welches die Stelle besetzt werden soll, voran-
zugehen. Auch ist dieser Militärbehörde von den ergehenden Entscheidungen sowie
von etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen der Anstellungsberechtigung
Kenntniß zu geben.
F. 25.
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militäran-
wärter ist der Civilversorgungsschein zu den Untersuchungsakten einzufordern. Führt
die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Erkenntnisse, welches auf die zeitige Unfähig-
keit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe lautet, welche die dauernde