Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Gebührnisse bei der Abschätzung von Flurschäden durch die Kaiserliche Ausführungs- 
Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzblatt S. 937) zum Gesetz über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden getroffen sind. 
Für die oberamtlichen Büreaugehilfen, welche außerhalb des Oberamtssitzes bei der 
Aushebung mitwirken, dürfen Diäten und Reisekosten nach den Sätzen gewährt werden, 
welche für die Staatsbeamten der zehnten Rangstufe jeweils bestimmt sind. 
S. 17. 
Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls übersenden die Oberämter auf 
dem raschesten Wege den Ortsvorstehern die im Frieden vorbereiteten Befehle, an welchem 
Orte und zu welcher Zeit (Tag und Stunde) die in §. 18 Ziff. 1 und 2 bezeichneten 
Pferde zu gestellen sind. 
Die Schätzer (zu vergl. auch §. 16 Abs. 2) und der Thierarzt sind entsprechend zu 
benachrichtigen. 
Beginnt die Aushebung ausnahmsweise schon am 1. Mobilmachungstage, so ist zu 
erwägen, ob die durch die Telegraphenverwaltung an alle Gemeinden sofort übersandten 
Telegramme, „daß die Mobilmachung befohlen und welches der 1. Mobilmachungstag ist," 
als Befehl zur Pferdegestellung gelten sollen, und welche Vorbereitungen in diesem Falle 
zu treffen sind. 
Die Oberämter haben die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechterhaltung der 
Ordnung während der Aushebung und die Heranziehung der nöthigen Polizeimannschaften 
(Landjäger, Schutzleute, Polizeidiener) vorzubereiten. 
S. 18. 
Den Aushebungskommissaren sind vorzuführen: 
1) die gemäß §. 13 bestimmten Pferde; an den Halftern sind auf der linken Seite 
die Bestimmungstäfelchen (§. 5) zu befestigen; 
2) mit Ausschluß der in §. 4 bezeichneten Pferde: 
a) die seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde des Aushebungs- 
bezirkes, 
b) die Pferde der Händler, Tattersalls und dergl. 
Die Ortsvorsteher sind für die vollzählige und rechtzeitige Gestellung der Pferde
	        
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