Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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verantwortlich und verpflichtet, persönlich bei der Aushebung zu erscheinen. Sie legen 
der Aushebungskommission die bei der letzten Musterung ausgefüllte Vorführungsliste, 
in welcher die zur Aushebung vorgeführten Pferde durch Unterstreichen kenntlich gemacht 
sind, sowie ein nach dem Muster der Vorführungsliste aufgestelltes Verzeichniß der in 
Zugang gekommenen Pferde vor. 
Es werden zunächst die letztgenannten Pferde gemäß §. 6 durch den Militärkommissar 
gemustert und dann die bereits früher gemusterten Pferde einer nochmaligen Prüfung 
unterzogen. Ueber das Ergebniß ist Eintrag in das Zugangsverzeichniß und in die 
Vorführungsliste zu machen, in letztere, soweit eine Aenderung der früheren Einträge 
in Frage kommt. 
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind nach Klassen getrennt aufzustellen. 
Im Allgemeinen ist die frühere Klasseneintheilung durch den Vormusterungskommissar 
maßgebend; einzelne nothwendig erscheinende Umbestimmungen bleiben jedoch dem militäri- 
schen Aushebungskommissar überlassen. 
Die für kriegsunbrauchbar erklärten Pferde werden sofort entlassen. 
8. 19. 
Aus den kriegsbrauchbaren Pferden wird die für den Aushebungsbezirk festgesetzte 
Zahl und außerdem von jeder Klasse ein Zuschlag von 3 vom Hundert als Reserve 
ausgewählt. Sind hierbei für die besseren Klassen nicht die erforderlichen Pferde vor- 
handen, so ist der Ausfall durch die besten Pferde der nächst niedrigeren Klasse zu decken. 
Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Muster E, die Reservepferde 
in ein besonderes National eingetragen und kommen sämmtlich zur Abschätzung. 
Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indeß zunächst nicht abgenommen, 
sondern sind nur von den Besitzern bei Vermeidung der gesetzlich angedrohten Strafe 
auf 3 Wochen, vom Tage der Aushebung an gerechnet, zur Verfügung der Militär- 
behörde zu halten. 
Kriegsbrauchbare Pferde, welche als überschießend nicht sogleich ausgehoben werden, 
können auf Veranlassung des Militärkommissars zur nochmaligen Vorführung an einem 
späteren Tage bestimmt werden. 
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