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§. 25.
Das Generalkommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß zum Zeit-
punkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu stellende
Transportkommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese Kommandos
von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, hat das General-
kommando schon im Frieden die Einberufung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes
oder der Ersatzreserve vorzusehen. Nöthigen Falls ist der Militärkommissar ermächtigt,
Koppelführer zu miethen; er hat hierzu die Mitwirkung der betreffenden Oberämter
rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Transportmannschaften ist so zu be-
rechnen, daß auf 1 Mann etwa 3 Pferde kommen.
Der Militärkommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu
überweisen; vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme (§. 21) an werden die Pferde mili-
tärischerseits verpflegt.
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marschübersichten und Fahrt-
listen werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt.
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste und auf dem Rück-
marsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und Verpflegung
nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten der Militärverwaltung. "“
Das Generalkommando veranlaßt, daß die Transportführer rechtzeitig die erforder-
lichen Marschrouten, Militär-Fahrscheine, sowie Ouartier-Bescheinigungen und OQuittungen
über Naturalverpflegung, Vorspann und Fourage erhalten, letztere nach dem Tagessatze
von 12000 g Hafer, 7500 g Heu und 3000 g Stroh für besonders schwere Zugpferde
und von 6000 g Hafer, 2500 6 Heu und 1500 g Stroh für alle übrigen Pferde.
Der Militärkommissar übergibt den Transportführern zur Aushändigung an die
betreffenden Truppentheile die von ihm nach Anlage E# (§. 19) für letztere aufgestellten
und vollzogenen Nationale der Pferde.
Das Generalkommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der Militär-
kommissar mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist.
8. 26.
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts werden die in dem National der ab.