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deren Tragung verurtheilt werden könnte, anzusetzen und in der Rechnung innerhalb der
Linie vorzutragen.
8. 2 (zu Art. 2 Abs. 1).
Die-Sporteln’' für die auf Allerhöchster Entschließung des Königs beruhenden
Dienstanstellungen, Entscheidungen, Verfügungen u. s. w. werden von demjenigen Mini-
sterium angesetzt, welches die Allerhöchste-Entschließung eingeholt hat.)
F. 3.
Die Sportel ist sogleich bei der Entscheidung oder Erledigung des Falls anzusetzen
und unter Bezeichnung des Tarifsatzes in das. Konzept und die Reinschrift der Aus-
fertigung aufzunehmen. Bei den Ministerien und. Kollegien hat sich der Antrag des
Referenten jedes Mal auch auf den „Sportelansatz zu erstrecken.
(Zu Art. 3.)
S. 4.
Bei Bemessung der Sporteln innerhalb eines gesetzlichen Rahmens ist davon aus-
zugehen, daß im Allgemeinen das mittlere Maß für diejenigen Fälle zutreffend
ist, bei welchen besondere Gründe weder für eine niedrigere noch für eine höhere Be-
messung vorliegen.
Durch die Bemessung, der Sportelsnachden Vermögens= und Einkommensverhältnissen
soll namentlich ungünstigen Vermögensverhältnissen des Sportelpflichtigen Rechnung ge-
tragen-werden. Günstige Vermögensverhältnisse dürfen, abgesehen von den bei einzelnen
Tarifnummern getroffenen besonderen Bestimmungen, nicht zu einer solchen Bemessung
der Sportel veranlassen, welche mit dem Maß der den Behörden verursachten Mühe und
der Bedeutung des Gegenstands beziehungsweise dem den Betheiligten erwachsenden
Nutzen nicht im Einklang steht. Bei Berücksichtigung der Vermögens= und Einkommens=
verhältnisse des Sportelpflichtigen ist nicht sowohl der ziffermäßige Betrag des Vermögens
oder Einkommens als vielmehr die allgemeine Vermögenslage und Zahlungsfähigkeit
desselben in Betracht zu ziehen, soweit diese Verhältnisse der die Sportel ansetzenden
Behörde bereits bekannt sind oder ohne belästigende Nachforschungen erhoben werden
können.