Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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deren Tragung verurtheilt werden könnte, anzusetzen und in der Rechnung innerhalb der 
Linie vorzutragen. 
8. 2 (zu Art. 2 Abs. 1). 
Die-Sporteln’' für die auf Allerhöchster Entschließung des Königs beruhenden 
Dienstanstellungen, Entscheidungen, Verfügungen u. s. w. werden von demjenigen Mini- 
sterium angesetzt, welches die Allerhöchste-Entschließung eingeholt hat.) 
F. 3. 
Die Sportel ist sogleich bei der Entscheidung oder Erledigung des Falls anzusetzen 
und unter Bezeichnung des Tarifsatzes in das. Konzept und die Reinschrift der Aus- 
fertigung aufzunehmen. Bei den Ministerien und. Kollegien hat sich der Antrag des 
Referenten jedes Mal auch auf den „Sportelansatz zu erstrecken. 
(Zu Art. 3.) 
S. 4. 
Bei Bemessung der Sporteln innerhalb eines gesetzlichen Rahmens ist davon aus- 
zugehen, daß im Allgemeinen das mittlere Maß für diejenigen Fälle zutreffend 
ist, bei welchen besondere Gründe weder für eine niedrigere noch für eine höhere Be- 
messung vorliegen. 
Durch die Bemessung, der Sportelsnachden Vermögens= und Einkommensverhältnissen 
soll namentlich ungünstigen Vermögensverhältnissen des Sportelpflichtigen Rechnung ge- 
tragen-werden. Günstige Vermögensverhältnisse dürfen, abgesehen von den bei einzelnen 
Tarifnummern getroffenen besonderen Bestimmungen, nicht zu einer solchen Bemessung 
der Sportel veranlassen, welche mit dem Maß der den Behörden verursachten Mühe und 
der Bedeutung des Gegenstands beziehungsweise dem den Betheiligten erwachsenden 
Nutzen nicht im Einklang steht. Bei Berücksichtigung der Vermögens= und Einkommens= 
verhältnisse des Sportelpflichtigen ist nicht sowohl der ziffermäßige Betrag des Vermögens 
oder Einkommens als vielmehr die allgemeine Vermögenslage und Zahlungsfähigkeit 
desselben in Betracht zu ziehen, soweit diese Verhältnisse der die Sportel ansetzenden 
Behörde bereits bekannt sind oder ohne belästigende Nachforschungen erhoben werden 
können.
	        
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