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in solchem Falle bis zu der Postanstalt befördert, auf welche der Fahrschein lautet, und
dort aufbewahrt, bis die zurückgebliebene Person darüber Bestimmung getroffen hat.
§. 72.
Plätze der Reisenden.
1 Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergibt sich aus den Nummern über den
Sitplätzen.
II In den Beiwagen werden zuerst die Eckplätze des Vorderraums, dann die Eck-
plätze des Haupt= (Lang-) Naums, zuletzt in derselben Reihenfolge die Mittelplätze be-
setzt, sofern nicht für einzelne Wagengattungen eine andere Reihenfolge festgesetzt ist.
III Gehen unterwegs Reisende ab, so sind die folgenden Personen berechtigt, im
Hauptwagen und in den Beiwagen um soviel Plätze vorzurücken, als frei werden.
IV Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen den
vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge der
Plätze nach.
V Reisende, die von einem Kurse auf einen andern übergehen, stehen den für diesen
bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach.
VI Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen Orte
benützen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen
kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze
in dem Beiwagen einnehmen.
VII Reisende, welche von den Postillonen unterwegs an Haltestellen aufgenommen
worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Postanstalt hinaus den bei dieser
bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach.
VIII Ueber Meinungsverschiedenheiten der Reisenden wegen der von ihnen einzu-
nehmenden Plätze entscheidet der abfertigende Beamte und, wenn sich die Reisenden bei
dessen Entscheidung nicht beruhigen, der Vorsteher der Postanstalt. Dieser Entscheidung
haben sich die Reisenden, vorbehältlich der Beschwerde, zu unterwerfen.
S. 73.
Reisegepäck.
I Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt ge-