Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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in solchem Falle bis zu der Postanstalt befördert, auf welche der Fahrschein lautet, und 
dort aufbewahrt, bis die zurückgebliebene Person darüber Bestimmung getroffen hat. 
§. 72. 
Plätze der Reisenden. 
1 Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergibt sich aus den Nummern über den 
Sitplätzen. 
II In den Beiwagen werden zuerst die Eckplätze des Vorderraums, dann die Eck- 
plätze des Haupt= (Lang-) Naums, zuletzt in derselben Reihenfolge die Mittelplätze be- 
setzt, sofern nicht für einzelne Wagengattungen eine andere Reihenfolge festgesetzt ist. 
III Gehen unterwegs Reisende ab, so sind die folgenden Personen berechtigt, im 
Hauptwagen und in den Beiwagen um soviel Plätze vorzurücken, als frei werden. 
IV Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen den 
vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge der 
Plätze nach. 
V Reisende, die von einem Kurse auf einen andern übergehen, stehen den für diesen 
bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. 
VI Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen Orte 
benützen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen 
kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze 
in dem Beiwagen einnehmen. 
VII Reisende, welche von den Postillonen unterwegs an Haltestellen aufgenommen 
worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Postanstalt hinaus den bei dieser 
bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. 
VIII Ueber Meinungsverschiedenheiten der Reisenden wegen der von ihnen einzu- 
nehmenden Plätze entscheidet der abfertigende Beamte und, wenn sich die Reisenden bei 
dessen Entscheidung nicht beruhigen, der Vorsteher der Postanstalt. Dieser Entscheidung 
haben sich die Reisenden, vorbehältlich der Beschwerde, zu unterwerfen. 
S. 73. 
Reisegepäck. 
I Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt ge-
	        
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