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2) Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß §. 6 Abs. 2 des
Invalidenversicherungsgesetzes sind schriftlich oder zu Protokoll bei der Orts-
behörde für die Arbeiterversicherung zu stellen. Zuständig ist diejenige Orts-
behörde, in deren Bezirk der Wohnort des Antragstellers oder, sofern dieser im
Deutschen Reich keinen Wohnort hat, in deren Bezirk der dauernde Aufenthalts-
ort des Antragstellers liegt.
3) Die Ortsbehörde hat zu prüfen und nöthigenfalls durch besondere Erkundigung
bei Arbeitgebern, Krankenkassen oder bei der Ortsbehörde des Beschäftigungsorts
des Antragstellers festzustellen, ob die in Ziff. 2 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 2
der Bekanntmachung enthaltenen Voraussetzungen des Befreiungsantrags zu-
treffen. Bei Feststellung der Voraussetzung unter lit. b. ist jedoch die Behörde
in der Regel nicht gehalten, in ihrer Erkundigung über die beiden letzten Jahre
zurückzugehen.
Die Ortsbehörde hat den Antrag mit den erwachsenen Akten dem Oberamt,
in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, vorzulegen und sich gleichzeitig darüber zu
äußern, ob nach ihrer pflichtgemäßen Ueberzeugung die Voraussetzungen des Be-
freiungsantrags erfüllt sind.
4) Wird vom Oberamt der Befreiungsantrag abgelehnt, so ist hierüber ein Bescheid
zu ertheilen und dem Antragsteller durch Vermittlung der Ortsbehörde zuzustellen.
Wird dem Antrag stattgegeben, so ist nach Maßgabe der Ziff. 3 der Be-
kanntmachung zu verfahren. Formulare für Versicherungsfreikarten können von
der Buchdruckerei von W. Kohlhammer in Stuttgart zum Preis von 2 Pfennig
pro Stück, bei Bestellungen von mindestens 20 Karten zum Preis von 1 Pfennig
pro Stück bezogen werden. Der hiedurch entstehende Aufwand ist gleich wie die
für die Ausstellung der Karte zum Ansatz zu bringende Gebühr von 5 Pfennig
in der oberamtlichen Kanzleikostenrechunng zu verrechnen. Die Versicherungsfrei-
karte ist dem Antragsteller durch Vermittlung der Ortsbehörde, welche den Be-
freiungsantrag vorgelegt hat, zuzustellen. Die letztere Behörde hat von der Be-
freiung der Ortsbehörde des Beschäftigungsorts und, wenn die befreite Person
einer Krankenkasse oder Krankenpflegeversicherung angehört, der Verwaltung dieser
Kasse Kenntniß zu geben.