Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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2) Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß §. 6 Abs. 2 des 
Invalidenversicherungsgesetzes sind schriftlich oder zu Protokoll bei der Orts- 
behörde für die Arbeiterversicherung zu stellen. Zuständig ist diejenige Orts- 
behörde, in deren Bezirk der Wohnort des Antragstellers oder, sofern dieser im 
Deutschen Reich keinen Wohnort hat, in deren Bezirk der dauernde Aufenthalts- 
ort des Antragstellers liegt. 
3) Die Ortsbehörde hat zu prüfen und nöthigenfalls durch besondere Erkundigung 
bei Arbeitgebern, Krankenkassen oder bei der Ortsbehörde des Beschäftigungsorts 
des Antragstellers festzustellen, ob die in Ziff. 2 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 2 
der Bekanntmachung enthaltenen Voraussetzungen des Befreiungsantrags zu- 
treffen. Bei Feststellung der Voraussetzung unter lit. b. ist jedoch die Behörde 
in der Regel nicht gehalten, in ihrer Erkundigung über die beiden letzten Jahre 
zurückzugehen. 
Die Ortsbehörde hat den Antrag mit den erwachsenen Akten dem Oberamt, 
in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, vorzulegen und sich gleichzeitig darüber zu 
äußern, ob nach ihrer pflichtgemäßen Ueberzeugung die Voraussetzungen des Be- 
freiungsantrags erfüllt sind. 
4) Wird vom Oberamt der Befreiungsantrag abgelehnt, so ist hierüber ein Bescheid 
zu ertheilen und dem Antragsteller durch Vermittlung der Ortsbehörde zuzustellen. 
Wird dem Antrag stattgegeben, so ist nach Maßgabe der Ziff. 3 der Be- 
kanntmachung zu verfahren. Formulare für Versicherungsfreikarten können von 
der Buchdruckerei von W. Kohlhammer in Stuttgart zum Preis von 2 Pfennig 
pro Stück, bei Bestellungen von mindestens 20 Karten zum Preis von 1 Pfennig 
pro Stück bezogen werden. Der hiedurch entstehende Aufwand ist gleich wie die 
für die Ausstellung der Karte zum Ansatz zu bringende Gebühr von 5 Pfennig 
in der oberamtlichen Kanzleikostenrechunng zu verrechnen. Die Versicherungsfrei- 
karte ist dem Antragsteller durch Vermittlung der Ortsbehörde, welche den Be- 
freiungsantrag vorgelegt hat, zuzustellen. Die letztere Behörde hat von der Be- 
freiung der Ortsbehörde des Beschäftigungsorts und, wenn die befreite Person 
einer Krankenkasse oder Krankenpflegeversicherung angehört, der Verwaltung dieser 
Kasse Kenntniß zu geben.
	        
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