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8. 7.
Die Erledigung von Gesuchen um Zahlungsfristen kommt derjenigen Behörde zu,
welche die Sportel angesetzt hat, wenn aber die Sportel nach Maßgabe des §. 12 Abs. 2
dem Kameralamt überwiesen worden ist, dem Steuerkollegium, Abtheilung für direkte
Stenern. Jedoch können die Ortsvorsteher Zahlungsfristen für die von ihnen angesetzten
Sporteln über den Termin hinaus, auf welchen die Vierteljahrsrechnungen abzuschließen
sind, nicht ohne Genehmigung des Oberamts bewilligen.
Fristen für Zahlung von Sporteln dürfen nur in dringlichen Fällen bei erwiesener
zeitlicher Zahlungsunfähigkeit des Sportelpflichtigen bewilligt werden. Solche Bewillig-
ungen können sowohl von der bewilligenden Behörde als von den vorgesetzten Behörden
jederzeit widerrufen werden. Die fristenweise Bezahlung der unter Nr. 17 und 18 des
Tarifs bezeichneten Sporteln durch Abzüge am Diensteinkommen innerhalb Jahresfrist
ist jedoch nicht zu erschweren.
8. 8.
Soweit nicht andere Bestimmungen getroffen werden, ist für die Ermächtigung zu
abgängiger Verrechnung uneinbringlicher Ausstände die der Einzugsbehörde zunächst vor-
gesetzte Behörde zuständig, für die von den Kameralämtern einzuziehenden Ausstände das
Stenerkollegium, Abtheilung für direkte Steuern.
§. 9 (zu Art. 6).
Der Sportelansatz für die Ausstellung von Reisepässen, Staatsangehörigkeitszeug-
nissen, Wandergewerbescheinen (Tarif Nr. 79 Ziff. 1 bis 5), für Beglaubigungen, Abnahme
von Giden, sowie für die Ertheilung der Erlaubniß zu Schaustellungen (Tarif Nr. 58
Ziff. 2) kann bei nachgewiesener gänzlicher Mittellosigkeit der Betheiligten von der zum
Ansatz zuständigen Behörde unterlassen oder zurückgenommen werden.
F. 10.
Gesuche um Nachlaß von Sporteln im Gnadenwege sind bei der Behörde, welche
die Sportel angesetzt hat, anzubringen und von dieser im Instanzenweg dem vorgesetzten
Ministerium beziehungsweise der etwa auf Grund besonderer Vorschrift an Stelle des-
selben zur Erledigung solcher Gesuche ermächtigten Behörde vorzulegen.