Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Den Ausweis über die Erlangung des Grades eines Diplom-Ingenieurs, worüber 
die näheren Bestimmungen vorbehalten bleiben. Bis auf Weiteres gelten als 
Ersatz für die Erlangung des Grades eines Diplom-Ingenieurs die Erstehung: 
a) der Diplomprüfung an den Abtheilungen für Architektur, Bauingenieurwesen, 
Maschineningenieurwesen und chemische Technik an der Technischen Hochschule 
in Stuttgart, 
b) der geodätischen Diplomprüfung an der Technischen Hochschule in Stuttgart, 
I) der ersten württembergischen Staatsprüfung im Baufache. 
Ueber die etwaige Gleichwerthigkeit sonstiger Prüfungen wird das Ministerium 
im einzelnen Fall die erforderliche Entscheidung treffen. 
Die Einreichung einer in deutscher Sprache abgefaßten wissenschaftlichen Abhandlung 
(Dissertation), welche die Befähigung des Bewerbers zum selbständigen wissen- 
schaftlichen Arbeiten auf technischem Gebiete darthut. Dieselbe muß einem 
Zweige der technischen Wissenschaften angehören, für welchen eine Diplomprüfung 
an der Technischen Hochschule besteht. 
Die Diplomarbeit kann nicht als Doktordissertation verwendet werden. 
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Die Ablegung einer mündlichen Prüfung. 
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Die Entrichtung einer Prüfungsgebühr im Betrage von 240 Mark. 
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S. 2. 
Das Gesuch um Verleihung der Würde eines Doktor-Ingenieurs ist schriftlich an 
Rektor und Senat zu richten. Dem Gesuche sind beizufügen: 
a) ein Abriß des Lebens= und Bildungsganges des Bewerbers; 
b) die Schriftstücke in Urschrift, durch welche der Nachweis der Erfüllung der in 
§. 1 Ziff. 1 und 2 genannten Bedingungen zu erbringen ist; 
() die Dissertation mit einer eidesstattlichen Erklärung, daß der Bewerber sie, 
abgesehen von den von ihm zu bezeichnenden Hilfsmitteln, selbständig verfaßt hat; 
4)) ein amtliches Führungszeugniß. 
Gleickzeitig ist die Hälfte der Prüfungsgebühr als erster Theilbetrag an die Kasse 
der Hochschule einzuzahlen.
	        
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