Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Verfügung des Finanzministeriums, 
betreffend den Vollzug des Wirthschaftsabgabengesetzes. 
Vom 30. August 1900. 
In Vollziehung des Wirthschaftsabgabengesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1900 
(Reg. Blatt S. 514) wird Nachstehendes verfügt: 
§. 1. 
Allgemeines. 
Die Verwaltung des Umgeldes liegt unter der obersten Aufsicht des Finanz- 
ministeriums dem Steuerkollegium, Abtheilung für Zölle und indirekte Steuern, ob. 
Die Geschäftsaufgaben der Bezirkssteuerämter üben die Kameralämter, in der Stadt 
Stuttgart das Hauptsteueramt aus. 
Als Orts= beziehungsweise Grenzsteuerbeamte sind in der Regel besondere Beamte 
aufgestellt. In Orten, an deuen sich ein Bezirkssteueramt befindet, können die Geschäftsauf- 
gaben des Orts-beziehungsweise Grenzsteuerbeamten in Bezug auf das Umgeld einem Beamten 
des Bezirkssteueramts übertragen werden. Soweit nöthig, wird zum Zweck der Kontrolle 
der Getränkeabfuhren von der Kelter im Herbst ein besonderer Kelterschreiber aufgestellt. 
Auch wird für jeden Ortssteuerbeamten ein Stellvertreter bezeichnet, der in Verhinderung 
des Ortssteuerbeamten die dem letzteren bezüglich der Umgeldskontrolle obliegenden 
Geschäfte wahrnimmt. Mit der Stellvertretung kann auch ein Angehöriger der Steuer- 
wache betraut werden. 
Die Orts= und Grenzsteuerbeamten sind verbunden, täglich, mit Ausnahme der 
Sonn= und Festtage, in den Monaten Oktober bis Febrnar von 8—12 Uhr Vor- 
mittags und von 2—6 Uhr Nachmittags, in den übrigen Monaten von 7—12 Uhr 
Vormittags und von 2—5/. Uhr Nachmittags der Abfertigung der Stenuer= und Kon- 
trollepflichtigen sich zu unterziehen. In dringenden Fällen haben dieselben auch außer- 
halb dieser gewöhnlichen Dienststunden die ihnen obliegenden Dienstgeschäfte zu vollziehen. 
Wird auf Veranlassung des Kontrollepflichtigen eine Kontrollehandlung oder Abfertigung 
außerhalb der genannten gewöhnlichen Dienststunden vorgenommen, so kann von dem 
Kontrollepflichtigen Kostenersatz verlangt werden. 
Die im Gesetz und in der gegenwärtigen Verfügung vorgeschriebenen Anmeldungen
	        
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