Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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sowie alle anderen das Umgeld betreffenden Anträge und Gesuche haben, soweit nicht 
etwas anderes vorgeschrieben ist, bei dem Orts= beziehungsweise Grenzsteuerbeamten zu 
erfolgen. 
Gegenstand der Besteuerung. 
Unter Wein im Sinne des Wirthschaftsabgabengesetzes und der gegenwärtigen Ver- 
fügung sind nicht blos alle ganz oder theilweise aus Trauben, Beeren, Korinthen, Nosinen 
und ähnlichen Früchten hergestellten, nicht destillirten Getränke, mögen dieselben vergoren 
sein oder nicht, zu verstehen (Traubenwein, Traubenmost, Beerenwein, Korinthenwein u. s. w.), 
sondern es fallen darunter auch ohne Rücksicht auf den ihnen gegebenen Namen alle 
Getränke von weinartigem Aussehen und Geschmack, sowie solche Getränke, welche unter 
der Bezeichnung Wein in den Verkehr gebracht werden (Kunstwein, Honigwein, Malton- 
wein u. s. w.). Eingestampfte Weintrauben sind stenerlich dem Wein gleich zu behandeln. 
Als Obstmost gilt nur das ausschließlich aus Aepfeln oder Birnen (mit oder ohne 
Zusatz von Onitten) hergestellte Getränke. 
Mischungen von Obstmost und Wein im Sinne von Abs. 1 sind als Wein zu 
behandeln. 
Mischungen von Wasser und Wein, beziehungsweise von Wasser und Obstmost 
gelten in ihrer ganzen Menge als Wein beziehungsweise als Obstmost; Zufüllungen 
von Wasser zu Wein beziehungsweise zu Obstmost werden in steuerlicher Beziehung als 
Einlagen von Wein beziehungsweise von Obstmost angesehen. 
In der gegenwärtigen Verfügung ist unter Getränke, soweit nichts anderes bemerkt 
ist, stets Wein oder Obstmost im Sinne von Abs. 1 und 2 zu verstehen. 
Die Abgabepflicht des Getränkeausschanks oder der sonstigen Getränkeabgabe ist 
unabhängig von dem Erforderniß besonderer polizeilicher Erlaubniß und hat lediglich 
die Thatsache zur Voraussetzung, daß Wein oder Obstmost an Dritte gegen Entgelt 
abgegeben wird. 
Handelt es sich bei dem Vollzug des Gesetzes um die Feststellung oder Berechnung 
von Getränkemengen, so werden überschießende Bruchtheile eines Liters unberücksichtigt 
gelassen. 
Geeichte Flaschen werden mit ihrem Eichgehalt, ungeeichte sogenannte ganze Flaschen
	        
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