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8. 11.
Wird eine bereits bezahlte Sportel nachgelassen oder herabgesetzt oder deren Ansatz
aufgehoben, oder die Zahlung der Sportel einem andern als demjenigen, welcher sie be-
zahlt hat, auferlegt, so ist der bezahlte beziehungsweise zu viel bezahlte Betrag aus der
Sportelkasse derjenigen Behörde, welche die betreffende Sportel seiner Zeit erhoben und
verrechnet hat, zurückzuerstatten und diese Ausgabe durch den amtlichen Beschluß oder
die höhere Verfügung, worauf die Rückerstattung beruht, zu rechtfertigen, sowie die
Empfangsbestätigung des Betheiligten der Sportelrechnung beizulegen.
(Zu Art. 8.)
§. 12.
Vorbehältlich besonderer Bestimmungen haben diejenigen Behörden, welche nicht
selbst eine Sportelkasse führen, zugleich mit den von ihnen getroffenen oder von höheren
Behörden an sie ausgeschriebenen Entscheidungen oder Verfügungen die hiemit verbundenen
Sportelansätze behufs des Einzugs durch die die Entscheidung oder Verfügung eröffnende
oder vollziehende Behörde auszuschreiben. Wird die Entscheidung oder Verfügung nicht
unmittelbar an letztere Behörde ausgeschrieben, so ist die mit dem Sporteleinzug zu be-
auftragende Behörde in dem Erlaß an die Mittelstelle zu bezeichnen.
Führt die eröffnende oder vollziehende Behörde keine Sportelkasse, oder ist der Spor-
telansatz nicht mit einer an eine Behörde auszuschreibenden Entscheidung oder Verfügung
verbunden, so ist die Sportel von der dieselbe ansetzenden Behörde nach dem angefügten
Formular A an das Kameralamt desjenigen Bezirks zum Einzug und zur Verrech-
nung zu überweisen, in welchem der Sportelpflichtige wohnt oder sich aufhält. Wenn
der Sportelpflichtige keinen Wohnsitz im Lande hat oder wenn vorschußweise Erlegung
der Sportel erfolgt, so kann die Sportel dem nächstgelegenen Kameralamt überwiesen
werden.
§. 13.
Ueber die bei dem Staatsministerium und Geheimen Rath, bei den Ministerien und
bei den Landeskollegien sowie den Amtsgerichten angesetzten Sporteln werden bei den-
selben durch die hiemit beauftragten Kanzleibeamten besondere Kontrollverzeichnisse nach
Formular B geführt.