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Gesetzblatt S. 565) und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli 1900,
betreffend die Ausführungsbestimmungen des Bundesraths über die Beschäftigung von
jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb wird
hiemit Nachstehendes verfügt.
Zu der Kaiserlichen Verordnung und zu Ziff. 1 der Bekauntmachung.
S. 1.
Für Werkstätten mit Motorbetrieb, in welchen in der Regel zehn oder mehr Arbeiter
beschäftigt werden und in welchen nicht ausschließlich oder vorwiegend unregelmäßige
Wasserkraft als Triebkraft benützt wird, gelten die §§. 135 bis 139b der Gewerbe-
ordnung mit der einzigen Ausnahme, daß die Bestimmung des §. 135 Abs. 2 beseitigt
ist, und die Kinder zwischen dreizehn und vierzehn Jahren gleich den jungen Leuten
zwischen vierzehn und sechszehn Jahren zehn Stunden lang beschäftigt werden dürfen,
welche Ausnahme wiederum für die Beschäftigung von Kindern in Schleifer= und Polir=
werkstätten der Glas-, Stein= und Metallverarbeitung wegfällt.
Auf diese Werkstätten finden folgeweise die Bestimmungen der 8§. 39 bis 55
der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 26. März 1892 (Reg. Blatt S. 59) in
ihrem vollen Umfang Anwendung. Der dieser Verfügung als Beilage Nro. VI beige-
gebene Auszug aus den Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Beschäftigung
jugendlicher Arbeiter (Reg. Blatt S. 105) erhält jedoch, soweit es sich um seine Verwendung
für die oben bezeichneten Werkstätten handelt, in Nro. VI Abs. 1 folgende Fassung:
„Kinder unter vierzehn Jahren und junge Leute zwischen vier-
zehn und sechszehn Jahren dürfen nicht länger als zehn Stunden
täglich beschäftigt werden.“
Die Inhaber oder Leiter dieser Werkstätten sind hierauf von den Ortsvorstehern
alsbald besonders aufmerksam zu machen.
Zu Ziff. 6 und Ziff. 15 der Bekanntmachung.
§. 2.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeitern in allen Werk-
stätten mit Motorbetrieb, in welchen ausschließlich oder vorwiegend unregelmäßige Wasser-
kraft als Triebkraft benutzt wird und in denjenigen andern Werkstätten mit Motor-