Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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betrieb, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, darf nicht 
eingeführt werden, bevor der Arbeitgeber dem Ortsvorsteher die in Ziff. 6 Abs. 1, 
beziehungsweise Ziff. 15 Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige erstattet hat. Für Werkstätten 
des Handwerks (Ziff. 10 und 17) gilt diese Bestimmung nicht. 
Für Werkstätten, in denen schon vor dem 1. Januar 1901 Arbeiterinnen oder jugend- 
liche Arbeiter beschäftigt worden sind, ist diese Anzeige sofort nach dem genannten Tag 
zu erstatten. Die Inhaber oder Leiter solcher Werkstätten sind hierauf von den Orts- 
vorstehern alsbald besonders aufmerksam zu machen. 
§. 3. 
Die Anzeige ist schriftlich unter Angabe der Lage der Werkstätte und der Art 
des Betriebs zu erstatten und muß ersehen lassen, ob in der Werkstätte Kinder unter 
vierzehn Jahren, junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren und Arbeiterinnen 
über sechszehn Jahre oder welcher dieser drei Arbeiterklassen beschäftigt werden. 
Jede eingehende Anzeige ist von dem Ortsvorsteher zu prüfen. Ergibt sich hiebei 
ein Anstand, so ist die Anzeige zur Aenderung oder Vervollständigung zurückzugeben. 
F. 4. 
Die in Ziff. 6 Abs. 2 und Ziff. 15 Abs. 2 erwähnte Tafel hat einen Auszug 
aus den Bestimmungen der Bekanntmachung des Reichskanzlers zu enthalten, welcher 
für Werkstätten ohne Wasserbetrieb die in den Beilagen Nro. I und II, für Werkstätten 
mit Wasserbetrieb die in den Beilagen Nro. III und IV niedergelegte Fassung erhält. 
Schleifer= und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein= und Metallbearbeitung mit Wasser- 
betrieb sind bei Handhabung der Bestimmungen des gegenwärtigen Paragraphen 
und der §§. 5 und 6 wie die Werkstätten ohne Wasserbetrieb zu behandeln. 
Jeder Arbeitgeber, welcher die vorgeschriebene Anzeige erstmals gemacht hat, ist auf 
seine Pflicht zur Aushängung der Tafel besonders aufmerksam zu machen. 
Für Werkstätten des Handwerks (Ziff. 10 und 17) gilt diese Pflicht nicht. 
S. 5. 
Die eingehenden Anzeigen sind zu den Akten zu nehmen, welche für jede Werkstätte 
besonders zu führen und getrennt nach Werkstätten ohne und mit Wasserbetrieb in fort- 
laufender Folge zu nummeriren sind.
	        
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