Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Artikel 5. 
Wenn die Döchter mit der Haushaltung des erstgebornen Fideikommissars vereinigt 
bleiben, so muß dieser ihnen Kost, Wohnung für sie, ihre Kammerjungfer und Garderobe- 
mädchen und den Gebrauch seiner Equipage und Livreebedienten gestatten, ohne für alles 
dieses einer jeden Prinzessin mehr als 500 fl. jährlich in Abzug zu bringen. Die übrigen 
1000 fl. bleiben einer jeden derselben zur freien Verfügung. 
Artikel 6. 
Das Heirathgut einer jeden sich den Statuten gemäß verehelichenden Tochter eines 
Erstgebornen wird auf 12 000 fl. m. W. zwölf Tausend Gulden und die Ausstattung 
in Geld, oder nach ihrer Wahl in Kleidungsstücken, Weißzeug und Schmuck auf 5000 fl. 
m. W. fünf Tausend Gulden festgesetzt. 
Artikel 7. 
Im Falle einer verpönten Heirath, welche die Tochter eines Erstgebornen eingehen 
würde, tritt die im Titel IV Art. 12 bestimmte Strafe ein. 
Würde dieselbe zu einer zweiten standesmäßigen Ehe schreiten, so kann sie dennoch 
mehr nicht fordern, als in dem eben angeführten Artikel festgesetzt ist. 
Artikel 8. 
Die Ausstattung wird sogleich nach der priesterlichen Einsegnung verabfolgt und 
geht sogleich in das volle Eigenthum der Neuvermählten über. 
Artikel 9. 
Das Heirathgut wird längstens innerhalb eines Jahres, vom Tage der priesterlichen 
Einsegnung an gerechnet, bezahlt. 
Es fällt, wenn die Vermählte ohne eheliche Leibeserben stirbt, dem Fideikommisse 
des Hauses zu. Eine entgegenstehende Uebereinkunft ohne Zustimmung der Agnaten 
ist ungiltig. Artikel 10 
Eines erstgebornen Fürsten Tochter, welche lebenslänglich bindende Gelübde ablegt 
und sich somit in den geistlichen Stand begibt, erhält zu ihrer gänzlichen Abfertigung 
4000 fl. (mit Worten vier Tausend Gulden) an Geld. Sie kann mehr unter dem Titel 
einer Naturalausstattung nicht ansprechen.
	        
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