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Artikel 5.
Wenn die Döchter mit der Haushaltung des erstgebornen Fideikommissars vereinigt
bleiben, so muß dieser ihnen Kost, Wohnung für sie, ihre Kammerjungfer und Garderobe-
mädchen und den Gebrauch seiner Equipage und Livreebedienten gestatten, ohne für alles
dieses einer jeden Prinzessin mehr als 500 fl. jährlich in Abzug zu bringen. Die übrigen
1000 fl. bleiben einer jeden derselben zur freien Verfügung.
Artikel 6.
Das Heirathgut einer jeden sich den Statuten gemäß verehelichenden Tochter eines
Erstgebornen wird auf 12 000 fl. m. W. zwölf Tausend Gulden und die Ausstattung
in Geld, oder nach ihrer Wahl in Kleidungsstücken, Weißzeug und Schmuck auf 5000 fl.
m. W. fünf Tausend Gulden festgesetzt.
Artikel 7.
Im Falle einer verpönten Heirath, welche die Tochter eines Erstgebornen eingehen
würde, tritt die im Titel IV Art. 12 bestimmte Strafe ein.
Würde dieselbe zu einer zweiten standesmäßigen Ehe schreiten, so kann sie dennoch
mehr nicht fordern, als in dem eben angeführten Artikel festgesetzt ist.
Artikel 8.
Die Ausstattung wird sogleich nach der priesterlichen Einsegnung verabfolgt und
geht sogleich in das volle Eigenthum der Neuvermählten über.
Artikel 9.
Das Heirathgut wird längstens innerhalb eines Jahres, vom Tage der priesterlichen
Einsegnung an gerechnet, bezahlt.
Es fällt, wenn die Vermählte ohne eheliche Leibeserben stirbt, dem Fideikommisse
des Hauses zu. Eine entgegenstehende Uebereinkunft ohne Zustimmung der Agnaten
ist ungiltig. Artikel 10
Eines erstgebornen Fürsten Tochter, welche lebenslänglich bindende Gelübde ablegt
und sich somit in den geistlichen Stand begibt, erhält zu ihrer gänzlichen Abfertigung
4000 fl. (mit Worten vier Tausend Gulden) an Geld. Sie kann mehr unter dem Titel
einer Naturalausstattung nicht ansprechen.