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hebung der Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern
im gleichen Betreff vom 11. April 1893 (Reg. Blatt S. 75) Nachstehendes verfügt.
A. Untersuchung der Bodenseeschiffe.
F. 1.
Die Untersuchung der Bodenseeschiffe und die Ausstellung der Prüfungsurkunde
geschieht mit der in §. 5 bezeichneten Ausnahme durch die Hafendirektion in Friedrichshafen.
Zu der Untersuchung hat die Hafendirektion Sachverständige in der erforderlichen
Zahl beizuziehen. 82.
Das Gesuch um Ausstellung einer Prüfungsurkunde ist von dem Eigenthümer oder
dem Führer des Schiffes schriftlich oder mündlich zu Protokoll an die Hafendirektion
zu richten.
Das Gesuch muß folgende Angaben enthalten:
1) Gattung des Schiffes, ob Dampfschiff (Nad= oder Schraubendampfer), Motor-
schiff, Motorboot oder Segelschiff, ob zum Transport von Personen oder von
Gütern bestimmt, ob von Holz, Eisen oder Stahl gebaut;
2) die wichtigsten Abmessungen des Schiffes — Länge, Breite, Tiefe;
3) Zeit und Ort der Erbauung des Schiffes und Name (Firma) des Schiffsbauers;
4) die Ladefähigkeit des Schiffes — annähernd oder auf Grund erfolgter Aichung;
5) die Bezeichnung des Hafens oder Landungsplatzes, wo der Gesuchsteller das
Schiff zur Untersuchung vorzuführen wünscht;
6) ein Verzeichniß derjenigen Schiffsgeräthe, welche zum Zweck der sicheren Fahrt,
für das Abgeben der vorgeschriebenen Signale und für die Hilfeleistung bei
Unglücksfällen auf dem Schiff vorhanden sind;
7) Zahl und Art der in Aussicht genommenen Bemannung des Schiffes.
Ist das Schiff ausschließlich oder vorwiegend für den Personenverkehr bestimmt, so
hat der Gesuchsteller auch die nach seiner Ansicht zulässige größte Zahl der an Bord zu
nehmenden Personen anzugeben. 6
Dem Gesuch um Untersuchung eines Dampfschiffes ist außerdem die amtliche Be-
scheinigung über die erfolgte Prüfung des Dampfkessels beizufügen.